Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Aus Sicht von BE müsste ein allfälliger Rückruf durch den Bund erfolgen, da Cannabisprodukte schweizweit vertrieben werden können. Zudem können Anbau, Herstellung und Verkauf von Cannabisprodukten entlang der Handelskette in unterschiedlichen Kantonen angesiedelt sein. Dies würde einen Rückruf über mehrere kantonale Stellen stark erschweren.

5. Abschnitt (Kontrolle)

Art. 37 (Kontrollmassnahmen)

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen kontrollieren den Markt und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen nach dem 2. und dem 3. Abschnitt. Dazu führen sie stichprobenmässig Laboranalysen zur Überprüfung der deklarierten Wirkstoffgehalte, von Verunreinigungen und von problematischen Zusatzstoffen durch.

3 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können zu den Zwecken nach den Absätzen 1 und 2 von den Bewilligungsinhabern verlangen, dass diese unentgeltlich:

a. die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b. Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c. Räumlichkeiten und Einrichtungen zugänglich machen sowie die Bestände an Cannabispflanzen, Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten und alle dazugehörenden Belege vorweisen;

d. auf Verlangen Rückstellmuster oder Proben für Stichprobenkontrollen bereitstellen oder Probenahmen gestatten.

4Die zuständigen Behörden der Kantone informieren das BAG unverzüglich, wenn sie schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellen.

5 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können auf Kosten des kontrollierten Betriebs alle erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Sie können insbesondere:

a. das Bereitstellen der kontrollierten Produkte auf dem Markt verbieten;

b. den Rückruf, die Rücknahme oder die Vernichtung der kontrollierten Produkte anordnen.

6 Die zuständigen kantonalen Behörden melden die durchgeführten Kontrollmassnahmen jährlich dem BAG in der von diesem vorgegebenen Form.

7 Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung, eine Mindestzahl an Kontrollen vorschreiben und die Anforderungen an die Protokollierung, die Dokumentation und die Meldung der durchgeführten Kontrollmassnahmen festlegen.

Da die Einführung und der Betrieb von Kontrollmassnahmen zur Prüfung der Cannabisprodukte kostenintensiv seien, die erwartete Anzahl Proben jedoch eher gering, empfehlen BE, BL, BS, GE, SO, TG, TI, VD und VKCS die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine zentrale Analytik auf Mandatsbasis. Die kostenpflichtige Analyse der Produkte könnte so von einem zentralen Dienstleister durchgeführt werden. Die Probeentnahme, die rechtliche Beurteilung sowie die Vollzugsmassnahmen würden hingegen durch die Kantone durchgeführt.

GE fordert, dass eine neue Bestimmung hinzugefügt wird, die beschreibt, was kontrolliert werden muss. Dazu würden Punkte betreffend die Kontrolle der Qualität und der Produktesicherheit gehören, aber auch die Einhaltung der Anforderungen an die Verpackung, die Produkteinformationen und die Warnhinweise, die Werbung und den Zugang. Gemäss GE müsse dieser Artikel zudem eine Bestimmung zur Finanzierung der Kontrollen enthalten.

SSV, SKBS, SVSP verlangen, dass die betroffenen Gemeinden unverzüglich über schwere Verstösse informiert werden. Aus polizeilicher Sicht würden sie es zudem begrüssen, wenn die vorgesehenen Kontrollmassnahmen ebenfalls für die Polizei gelten würden. Zur vorbeugenden Bekämpfung des illegalen Handels sei der Polizei für deren Aufgabenerfüllung zu erlauben, Kontrollmassnahmen zu ergreifen.

BE findet, dass die Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durch die bewilligten Anbau- und Herstellbetriebe beim Bund liegen sollte.

DDS merkt an, dass die Kontrollen zwingend unangemeldet stattfinden müssten.