Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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4.1.5 5. Kapitel (Verkauf von Cannabisprodukten)
1. Abschnitt (Konzession)
Art. 39 (Grundsätze)
1 Das Recht zum Verkauf von Cannabisprodukten an Konsumentinnen und Konsumenten in Verkaufsstellen steht den Kantonen zu.
2 Der Kanton nimmt das Recht zum Verkauf selber wahr, überträgt es auf öffentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften oder erteilt Dritten eine Konzession.
3 Er begrenzt die Anzahl der Konzessionen in seinem Gebiet gestützt auf gesundheits- und sicherheitspolizeiliche Gesichtspunkte.
4 Mehrere Kantone können zusammen eine Konzession für eine oder mehrere gemeinsame Verkaufsstellen erteilen.
EDU, EVP und BKS sind der Ansicht, dass das effektivste Mittel, um den Cannabiskonsum und dessen negativen Auswirkungen gering zu halten, ein staatliches Monopol mit dieser Zielsetzung sei. Sie verweisen dazu auf die Erfahrungen in Skandinavien mit dem staatlichen Monopol für Alkohol, welches sich bewährt habe. BKS fügt an, dass in der Schweiz Erfahrungen mit Verkaufsmonopolen im Zusammenhang mit Lotterien und Wetten bestünden. Dadurch könne Missbrauch verhindert und öffentliche Interessen über wirtschaftliche Anreize gestellt werden.
FDP, IG Hanf und VLI fordern, die vorgesehenen Konzessionen durch Bewilligungen zu ersetzen. Diese Forderung machen sie auch für den Online-Verkauf geltend. Gemäss FDP schaffen Konzessionen hohe Markteintrittsbarrieren, politische Unsicherheit und potenzielle Willkür. Bewilligungen hingegen würden faire und transparente Bedingungen ermöglichen und die Wirtschaftsfreiheit stärken. Gemäss IG Hanf bieten Bewilligungen einen liberaleren, marktorientierten und stabileren Rechtsrahmen, womit sich gesundheitspolitische Ziele wirksam verfolgen liessen, ohne den legalen Markt stark einzuschränken.
SSV und SKBS fordern eine klarere Formulierung, um die Kantone zu verpflichten, auf ihrem Gebiet für eine geeignete Abdeckung mit Verkaufsstellen zu sorgen.
Aus Sicht DDS dürfen die Kantone nicht zur Konzessionierung gezwungen werden.
Betreffend die Akteure, die nach Absatz 2 für den Cannabisverkauf in Frage kommen, wurden folgende Anliegen vorgebracht:
- GE, GRÜNE sowie die Organisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (APS, AT, Co-RoMA, GREA, Infodrog, LLS, NAS, PHCH) und dem Bereich Jugend (DOJ, SAJV) empfehlen, dass die Verkaufskonzessionen ausschliesslich gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Organisationen erteilt werden. Damit werde sichergestellt, dass die gesundheitspolitischen Ziele Priorität haben. GE begründet diese Forderung auch mit den Erkenntnissen aus den Pilotversuchen, insbesondere von Cann-L und ChanGE. SSV merkt an, dass insbesondere Städte aus der Romandie aufgrund ihrer Erfahrungen ebenfalls vorschlagen, Konzessionen auf gemeinnützige Träger zu beschränken.
- Gemäss SO sollen Apotheken ausschliesslich Anlaufstelle für Cannabis zu medizinischen Zwecken sein. Dadurch liesse sich die Unterscheidung zwischen Cannabis für medizinische und nicht medizinische Zwecke aufrechterhalten.
- Aus Sicht der FDP sollten private Institutionen und Organisationen ausdrücklich als mögliche Konzessionäre einbezogen werden, um Innovation und Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
- SVP fordert das kantonale Verkaufsrecht nicht an die Gemeinden zu übertragen.
- SSV und SKBS beantragen, die Übertragung des Verkaufsrechts auf öffentlich-rechtliche Institutionen, namentlich Gemeinden, expliziter in der Gesetzesbestimmung zu formulieren. Sie fordern zudem, dass auch Gemeinden die Kompetenz erhalten sollten, eine Konzession an Dritte zu erteilen.
- Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (AT, Infodrog, LLS, NAS, PHCH) sowie aus dem Bereich Jugend (DOJ, SAJV) fordern, dass Städte ebenfalls die Möglichkeit erhalten sollen, eine Verkaufsstelle zu betreiben. Sie merken zudem an, dass bei der Übertragung