Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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der Konzession an private Akteure kein Interessenkonflikt in Bezug auf die Verkaufsförderung von Cannabisprodukten entstehen darf. SuS möchte, dass die Kantone den Gemeinden ermöglichen können, eine Konzession zu verlangen.

- SDV fordert, dass die Abgabe von Cannabisprodukten durch Gesundheitsfachpersonen oder Medizinalpersonen erfolgt, wie dies beispielsweise in Drogerien und Apotheken der Fall ist. Das Personal in Drogerien und Apotheken sei speziell ausgebildet und geschult. Gemäss den Organisationen ASSGP und SVKH soll die Abgabe von Cannabisprodukten ausschliesslich über Apotheken und Drogerien erfolgen. Die Abgabe gehöre in die Hände von Fachpersonen, welche problematischen Konsum erkennen können. ASSGP fügt an, dass Apotheken und Drogerien auch über die notwendige Infrastruktur und Sicherheitsstandards verfügen würden.

Betreffend die Begrenzung der Anzahl Konzessionen (Abs. 3), schlagen EDU, EVP und BKS schweizweit eine Obergrenze von maximal 40 Verkaufsstellen vor. Die EKSN schlägt vor, die Anzahl der Konzessionen in einem Kanton auf drei zu begrenzen, um zu vermeiden, dass künstlich ein Wettbewerbsmarkt geschaffen wird. Auf der anderen Seite lehnt VLI eine zwingende Begrenzung der Anzahl Verkaufsstellen ab und fordert eine Kann-Formulierung. Mehr Wettbewerb unter Verkaufsstellen führe dazu, dass alle Produkte auch tatsächlich verfügbar seien. Bei wenigen Verkaufsstellen sei zu befürchten, dass einige Produkte nicht angeboten und nur wenige Produzierende von den Verkaufsstellen berücksichtigt würden.

Betreffend die Konzessionserteilung durch mehrere Kantone für gemeinsame Verkaufsstellen (Abs. 4) schlägt Stadt Bern vor, dass auch Gemeinden die Möglichkeit zustehen sollte, zusammen eine Konzession zu erteilen.

EKSN und SuS regen an, eine neue Bestimmung einzuführen, die eine Koordination zwischen den Kantonen vorsieht. Damit solle verhindert werden, dass ein Wettbewerb zwischen kantonalen Konzessionen entsteht, der zu einer Zunahme des Konsums und der damit verbundenen Probleme führt.

Art. 39 Abs. 2, Minderheit (Sauter, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

2 Der Kanton nimmt das Recht zum Verkauf selber wahr oder erteilt privaten Institutionen oder Organisationen eine Konzession.

FDP und SVP stimmen dem Minderheitsantrag zu.

BL, SG, VD sowie die Parteien EVP, GLP und SPS lehnen den Minderheitsantrag ab. SSV sowie die Behördengremien KKBS und SKBS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 8 (APS, BKS, DDS, EgD, GREA, Infodrog, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. IG Hanf sowie die Organisationen DOJ, SAJV und VLI lehnen ihn auch ab.

Gemäss BL und KKBS würde der Handlungsspielraum der Kantone eingeschränkt, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, das Verkaufsrechts auf öffentlich-rechtliche Organisationen zu übertragen. Eine Übertragung an Gemeinden sei etwa für eher ländliche Kantone mit einzelnen grösseren Städten sehr sinnvoll. Für VD müssen die Kantone das Verkaufsrecht an Gemeindebehörden übertragen können, wenn ihnen dies angemessen und zweckmässig erscheint.

SG spricht sich gegen die Erteilung von Konzessionen an private Organisationen aus.