Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 57 Seiten
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Nachahmerprodukte) des gleichen Wirkstoffs gefördert. Hersteller von im Vergleich teureren Präparaten haben nochmals einen stärkeren Anreiz, die Preise unter den Preisgrenzwert zu senken, damit sie nicht dem erhöhten Selbstbehalt unterliegen. Die Krankenversicherer können ihre Prozesse vereinfachen und es entfallen Rückfragen aufgrund komplizierter Regeln.
5. Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Schweiz verfügt über ein sehr gutes Gesundheitssystem und eine hohe Patientenzufriedenheit bezüglich Qualität und Nutzen. Der Gesundheitszustand der Bevölkerung befindet sich im internationalen Vergleich auf einem hohen Niveau, und der Zugang zum Gesundheitssystem ist gesichert. Dies gilt es zu bewahren und zu festigen. Die vorgeschlagenen Neuerungen können punktuell Erleichterungen oder Verbesserungen für die versicherten Personen resp. die Patientinnen und Patienten bringen.
Die Bevölkerung profitiert indirekt von den Rückerstattungen aus den Kostenfolgemodellen an die Versicherer über die kostendämpfenden Wirkungen auf die Prämien.
Von der Vergütung ab Tag 0 profitieren in erster Linie die Patientinnen und Patienten, da sie schneller einen regulären (befristeten) Zugang zu neuen innovativen Arzneimitteln und Indikationen erhalten.
Die Massnahme der differenzierten WZW-Überprüfung hat keine direkte kostendämpfende Wirkung auf die OKP, die Patientinnen und Patienten profitieren von einer stabileren Verfügbarkeit von Nischenpräparaten und älteren, kostengünstigen Arzneimitteln.
Die Patienten und Prämienzahlerinnen profitieren mit der Modernisierung des Preisfestsetzungssystems von einem zuverlässigen und schnellen Zugang zu innovativen Arzneimitteln sowie einer Wirksamen Preis- und Kostenkontrolle.
Preismodelle ermöglichen einen schnellen Zugang zu Arzneimitteln mit im Verhältnis zu den bestehenden Unsicherheiten angemessen Kosten. Ansonsten hätten Patientinnen und Patienten in der Schweiz nicht oder nur im Rahmen der Einzelfallvergütung Zugang zu gewissen Arzneimitteln.
Die effizientere Umsetzung der Impfvergütung, ohne die Qualität der Beurteilung zu beeinträchtigen, hat für Patientinnen und Patienten keine direkten Folgen, da der rasche Zugang bereits heute gewährleistet ist. Die Regelung bei nicht standardisierbaren Arzneimitteln und ATMPs ermöglicht die Aufnahme neuartiger Arzneimittel in die SL. Der Zugang zu solchen Therapien für die Patientinnen und Patienten ist unter Wahrung der Finanzierbarkeit der Kosten gewährleistet. Beim Umgang mit der Kostenbeteiligung beim erhöhten Selbstbehalt ergibt sich ein kostendämpfender Effekt auf die Prämien. Das allgemeine Preisniveau im patentabgelaufenen Markt dürfte weiter sinken. Sofern sich die Versicherten bei Arzneimitteln mit erhöhtem Selbstbehalt in den medizinisch sinnvollen Fällen für ein kostengünstigeres Präparat entscheiden, resultieren aus finanzieller Sicht keine Nachteile für die Patientinnen und Patienten und es wird eine Ungleichbehandlung beseitigt.
IV. Rechtliche Aspekte
1. Verfassungsmässigkeit
Gemäss Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Ausführungsbestimmungen zum Kostendämpfungspaket 2 im Arzneimittelbereich verfolgen hauptsächlich ein internes Ziel der Schweiz: die Steuerung bzw. die Kostenentwicklung in der OKP. Betroffen sind vor allem Akteure in der Schweiz (Zulassungsinhaberinnen, Versicherer, Kantone, Leistungserbringer). Dies gilt insbesondere auch für die für den Parallelimport zugelassenen Arzneimittel (vgl. Ziff. 6.2.1 hiervor), da diese von einer Schweizer Zulassungsinhaberin importiert werden müssen, bevor sie durch diese vertrieben und letztlich von der OKP vergütet werden können.