Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 57 Seiten

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Tag 0 zu erwarten sind. Der finanzielle Mehraufwand beim BAG wäre kostenneutral, da die Kosten über Gebühren gedeckt werden sollen. Bei der EAK fällt ebenfalls ein Mehraufwand an, weil sie zusätzlich für die betroffenen Arzneimittel den hohen medizinischen Bedarf beurteilen muss. Für Swissmedic als Zulassungsbehörde sind allenfalls moderate Mehraufwendungen zu erwarten, weil sie mehr als heute bei den Vorabklärungen einbezogen wird.

Aufgrund der differenzierten WZW-Prüfung wird das BAG bei der dreijährlichen Überprüfung für das Kriterium der Wirtschaftlichkeit entlastet. Die Kriterien der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit werden jedoch weiterhin regelmässig überprüft, ausserdem werden Arzneimittel resp. Wirkstoffe mit Generika und Biosimilars in der Regel weiter überprüft. Aus dem Gesagten resultiert ein Minderaufwand von rund 2 FTE. Die Massnahme erlaubt es dem BAG, seine Ressourcen stärker auf umsatzstarke Arzneimittel und Arzneimittel mit Preismodellen zu fokussieren, hierfür erhöht sich der Aufwand gegenüber früher erheblich. Die erforderlichen personellen Ressourcen können nach dem Gesagten (Entlastung einerseits, neuer Aufwand andererseits) bei der dreijährlichen Überprüfung insgesamt um rund -0.2 FTE reduziert werden.

Bei der Modernisierung der Preisfestsetzung erleichtert die Operationalisierung der WZW-Kriterien dem BAG die rechtsgleiche und transparente Anwendung der Gesetzesbestimmungen. Die Qualität und die Tragbarkeit der Entscheide werden verbessert. Die neuen Regeln erleichtern ausserdem den Umgang mit internationaler Intransparenz, bieten Lösungsansätze für herausfordernde Preisdiskussionen und erlauben eine angemessene Preisgestaltung in Abhängigkeit des therapeutischen Nutzens. Der vermehrte Experteneinbezug erhöht die Qualität, führt aber auch zu Mehrkosten.

Das Kostendämpfungspaket 2 hat die heute bereits in der Praxis etablierten Preismodelle nun im Gesetz verankert. Die Massnahme ist somit implizit kostenneutral und bringt für das BAG keine massgebenden Änderungen. Die neue Rechtssicherheit hilft jedoch, wenn die üblichen Preisbildungskriterien nicht ausreichen, um den Zugang zu neuen Arzneimitteln sicherzustellen. Dann bieten Preismodelle ausnahmsweise eine Möglichkeit den wirtschaftlichen Preis von Arzneimitteln trotzdem rasch festzulegen.

Die Neuordnung bei den Impfungen vereinfacht die Verfahren für die Verwaltung, da künftig nur noch die EAK den Bund bei der Aufnahme von Impfungen in die KLV und deren Vergütung (Aufnahme auf die SL) berät. Für die EAK bedeutet dies aufgrund des neuen Aufgabengebiets eine Zunahme der Gesuche und folglich eine Mehrbelastung der Kommission. Die gewählte Regulierung bei nicht standardisierbaren Arzneimitteln und bei ATMPs schafft die Möglichkeit, solche komplexen Therapien mit rechtlicher Klarheit und Flexibilität unter Wahrung der WZW-Kriterien in die OKP einzubetten. Zuständigkeiten werden geklärt und eine koordinierte Beurteilung medizinischer und ökonomischer Aspekte ermöglicht. Die Neuerungen beim erhöhten Selbstbehalt haben hingegen keine massgeblichen direkten Auswirkungen auf den Bund.

3. Auswirkungen auf die Kantone

Bei den Massnahmen sind wenig direkte Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten. Grundsätzlich gilt für alle Massnahmen, dass eine Dämpfung der Kostenentwicklung dazu führt, dass die Versicherten weniger Prämien und die Kantone daher weniger Prämienverbilligungen zu bezahlen haben. Die Kantone dürften insbesondere von den Rückerstattungen aus den Kostenfolgemodellen substanziell profitieren, da diese die Gesamtkosten der OKP reduzieren, welche die Kantone anteilig mitfinanzieren. In diesem Zusammenhang hat nicht unerwähnt zu bleiben, dass die Kantone im Rahmen der Einheitlichen Finanzierung der Leistungen (EFAS) ab 2028 die Arzneimittel mit 26.9% mitfinanzieren werden, weswegen die Kostenfolgemodelle eine grosse Auswirkung auch auf die Kantonsfinanzen zeitigen werden. Es ist davon auszugehen, dass von den 350 Millionen Franken Einsparungen durch die Kostenfolgemodelle rund 100 Millionen Franken auf die Kantone entfallen und die Kantonsfinanzen somit substantiell entlastet werden.

Die Vergütung ab Tag 0, die differenzierte WZW-Überprüfung, die Modernisierung der Preisfestsetzung, die Preismodelle, die Impfungen, die ATMPs und die Neuregelung bei der Kostenbeteiligung der versicherten Personen (erhöhter Selbstbehalt) haben hingegen kaum direkte Auswirkungen auf die Kantone.