Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 57 Seiten

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die Aufnahme von Arzneimitteln, für die parallel eine definitive Aufnahme in die SL geprüft wird, – durch das BAG. Dies ergibt sich folgerichtig auch daraus, dass das BAG bereits für die Aufnahmeverfahren von Arzneimitteln in die SL und in die GGSL zuständig ist.

Absatz 2: Vgl. die allgemeinen Erläuterungen zu Artikel 3undeciesbis Artikel 3quater deciesIVV.

Absatz 3: Die Rückerstattungen an die IV sind, in Unterschied zur OKP, an den IV-Ausgleichsfonds zu richten.

9.4.8 Artikel 3ter decies IVV

Absatz 1: In Ausführung von Artikel 14septiesAbsatz 1 IVG ist das zuständige Amt zu bestimmen, das beim Vorhandensein eines grossen Marktvolumens eine Zulassungsinhaberin mittels Verfügung zur Rückerstattung verpflichten kann. Diese Aufgabe wird an das BAG delegiert (vgl. Art. 52e Abs. 2 nKVG). Dieses überprüft u.a. das Marktvolumen für OKP und IV sowie die Umsatzschwelle, die Rückerstattungen und deren Aufteilung zwischen OKP und IV. Vgl. im Weiteren die allgemeinen Erläuterungen zu Artikel 3undeciesbis Artikel 3quater deciesIVV.

Absatz 2: Die Rückerstattungen an die IV sind, in Unterschied zur OKP, an den IV-Ausgleichsfonds zu richten.

9.4.9 Artikel 3quater decies IVV

Vgl. die allgemeinen Erläuterungen zu Artikel 3undeciesbis Artikel 3quater deciesIVV.

9.4.10 Artikel 79 IVV

Absatz 1: Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass der Grundsatz verankert wird, wonach die Rechnungsstellung durch die Leistungserbringer an die IV elektronisch erfolgen soll. Dies entspricht in den meisten Fällen der Realität der kommerziellen Leistungserbringer. Mittlerweile werden über 92% der Rechnungen elektronisch eingereicht. Die elektronische Rechnungsstellung erfolgt in standardisierter Form, die sich an den getroffenen Lösungen zwischen den Tarifpartnern orientiert (zum Beispiel am Standard des Forums Datenaustausch). Das BSV wird sowohl die Standards definieren, die aufgrund der Unterschiedlichkeit der Leistungserbringer (Sachverständige, Gutachterstellen, medizinische Massnahmenerbringer, Abgabestellen für Hilfsmittel etc.) variieren können, als auch die Kategorien von Leistungserbringern, welche von der elektronischen Einreichung ausgenommen werden sollen.

Absatz 1bis: In Absatz 1biswird verankert, dass die AHV-Nummer der versicherten Person auf der Rechnung aufgeführt werden muss. Dies ist erforderlich, um eine eindeutige Zuordnung der Abrechnung vornehmen zu können.

III. Auswirkungen

1. Allgemeines

Das Ziel, den Zugang zu neuen Arzneimitteln und die Versorgung mit bestehenden Arzneimitteln zu stärken, gleichzeitig aber auch die Prämienbelastung für die Menschen in der Schweiz mit kostendämpfenden Massnahmen zu verringern, wird mit den vorliegenden Verordnungsbestimmungen erreicht. In der Gesamtauswertung der durchgeführten Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) und aus Sicht der Verwaltung erweisen sich die vorgestellten Massnahmen – abgesehen von den Kostenfolgemodellen – als weitgehend kostenneutral, da preissteigernde Effekte einzelner Massnahmen durch kostenhemmende Massnahmen im gleichen Bereich ausgeglichen werden. Gleichzeitig erhöhen die Massnahmen die Transparenz, Rechtssicherheit und Planbarkeit.

Kostenfolgemodelle sind eine zweckmässige Massnahme, um bei margenstarken Arzneimitteln mit hohem Budget-Impact eine Preisreduktion und damit eine dämpfende Wirkung im Umfang von 350 Millionen Franken auf die OKP-Kosten zu erzielen. Umsatzstarke «Blockbuster» werden stärker belastet als