Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 57 Seiten
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Arzneimittel, welche knapp über der Umsatzschwelle liegen und evtl. noch Forschungs- und Entwicklungskosten zu amortisieren haben. Das Risiko für Marktrückzüge von Arzneimitteln durch Pharmafirmen wird bei der Einführung von Kostenfolgemodellen als eher gering eingestuft, da der Schweizer Markt gemäss den erhaltenen Rückmeldungen attraktiv ist.
Die Vergütung ab Tag 0 ist eine zweckmässige Massnahme, um den Zugang für Patientinnen und Patienten zu neuen Arzneimitteln mit hohem medizinischem Bedarf zu beschleunigen. Dank der vorgeschlagenen Ausgestaltung mit höheren publizierten Preisen bei gleichzeitig vertraulichen Preismodellen sollte die vorläufige Vergütung für Pharmafirmen genügend attraktiv sein. Diese Ausgestaltung verhindert auch, dass die Verhandlungsposition des BAG geschwächt wird. Gegenüber der heutigen Situation würde eine Vergütung ab Tag 0 zudem die Gleichbehandlung der Patientinnen und Patienten stärken und gewisse administrative Prozesse im Vergleich zur Einzelfallvergütung vereinfachen. Unklar bleibt, ob die Vergütung ab Tag 0 für die Pharmafirmen den Anreiz schafft, bei Swissmedic frühzeitiger eine Zulassung für ein Arzneimittel zu beantragen und schneller ein Aufnahmegesuch in die SL einzureichen. Die Massnahme hat in ihrer Gesamtheit nur indirekt eine wohl leicht kostentreibende Wirkung für die OKP.
Die differenzierte WZW-Prüfung ist zweckmässig und unproblematisch. Bei Anwendung der Kriterien sind rund 50–60% der Arzneimittelgruppen (Gammen; gleicher Wirkstoff und gleiche Handelsform) von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen. Die infolge der Massnahme nicht realisierten Einsparungen hätten im Jahr 2024 2.7 Millionen Franken betragen (dies entspricht weniger als 5% der gesamten durch Preissenkungen verfügten Einsparungen von 65 Millionen Franken). Die nicht realisierten Kosteneinsparungen infolge der Massnahme sind gering, die Massnahme stärkt aber die Versorgungssicherheit, weil sie dazu beiträgt, dass günstige Arzneimittel im Markt verbleiben.
Mit der Modernisierung des Preisfestsetzungssystems wird eine präzise, angemessene und transparente Preisbildung gewährleistet, welche Innovationen mit erwiesenem therapeutischem Nutzen honoriert und gleichzeitig für Behandlungen ohne Zusatznutzen sowie geringem Nutzen eine leistungsadäquate und verhältnismässige Preisgestaltung sicherstellt. Die Massnahme hat in ihrer Gesamtheit keine erkennbaren Kostenwirkungen für die OKP.
Preismodelle und deren potenzielle Vertraulichkeit stellen eine adäquate und zugleich wirtschaftliche Vergütung sicher. Die Überführung und Verankerung der heutigen Praxis in die Verordnung erhöht die Rechtssicherheit und Transparenz. Die Massnahme hat in ihrer Gesamtheit keine erkennbaren Kostenwirkungen für die OKP.
Einige der weiteren Massnahmen betreffen die Aufnahme von Impfstoffen, bei denen die Zuständigkeit von der ELGK auf die EAK verlagert wird, wodurch das Verfahren vereinfacht und Ressourcen gezielter eingesetzt werden. Die Möglichkeit, nicht standardisierbare Arzneimittel sowie ATMPs in die SL aufzunehmen, erweitert den Leistungsumfang der SL und eröffnet somit Patientinnen und Patienten den Zugang zu modernsten Therapieformen und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Pharmamarktes. Ausserdem ist der erhöhte Selbstbehalt künftig immer von der versicherten Person selbst zu tragen. Durch die klare Kostenverantwortung wird ein stärkerer Anreiz für die Versicherten geschaffen, preisgünstigere Präparate (Generika oder Biosimilars) zu wählen.
2. Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage wird insgesamt zu einer leichten finanziellen Minderbelastung des Bundes führen, da mit den Kostenfolgemodellen die OKP-Kosten sinken. Damit sinkt automatisch auch der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung. Aufgrund des Gesetzes und den angepassten Verordnungen entstehen für die Bundesverwaltung jedoch im Gegenzug zusätzliche Aufgaben im Umfang von rund 11 zusätzlichen Vollzeitstellen (FTE).
Für das BAG bedeutet die Umsetzung der Kostenfolgemodelle zusätzlichen Aufwand (ca. 3 FTE), etwa für Umsatzkontrolle, Überwachung von Rückerstattungssätzen und der Kommunikation mit Versicherern und Pharmaunternehmen.
Zusätzlicher Aufwand fällt auch bei der Vergütung ab Tag 0 an, vor allem beim BAG für Vorabklärungen und die Preisfestsetzung (ca. 5 FTE) sowie bei der EAK für die Bewertung des geforderten «hohen medizinischen Bedarfs». Das BAG geht davon aus, dass jährlich ca. 50 Gesuche für eine Vergütung