Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 57 Seiten

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4. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft dürften bei dieser Vorlage als gering eingestuft werden, zumal einige Massnahmen zu leichten Mehrkosten für die OKP, und andere zu leichten Einsparungen führen dürften.

Die Kostenfolgemodelle führen bei den Pharmaunternehmen zu einer direkten finanziellen Belastung in Form von Rückerstattungen für umsatzstarke Arzneimittel. Für die Pharmafirmen bedeutet dies eine gewisse Einschränkung der Profitabilität. Inwieweit es zu potenziellen Anpassungen bei den Vermarktungsstrategien kommen könnte (u.a. Marktrückzüge oder verzögerte Markteinführungen), ist umstritten. Die RFA findet Hinweise dafür, dass die Schweiz aufgrund attraktiver Rahmenbedingungen, insbesondere hoher Preise, auch mit den Kostenfolgemodellen für die Pharmaindustrie weiterhin interessant bleiben würde.

Die Pharmafirmen erhalten mit der Vergütung ab Tag 0 einen schnelleren geregelten Zugang für eine Vergütung neuer Arzneimittel in der OKP. Dafür entstehen ihnen etwas zusätzlicher administrativer Aufwand für die Einreichung der Gesuche und Gebühren. Die Versicherer ihrerseits profitieren von einer administrativen Entlastung durch die Verlagerung weg von der Einzelfallvergütung. Zusätzlicher Aufwand entsteht ihnen durch die Abwicklung allfälliger Ausgleichszahlungen, sofern diese nicht temporär über einen höheren zukünftigen Preis kompensiert werden. Dank der vorgeschlagenen Ausgestaltung mit Ausgleichsmechanismen und der Möglichkeit von Rückerstattungen auf die publizierten Preise sollte die Massnahme für die OKP kostenneutral umsetzbar sein. Kurzfristig können jedoch höhere Kosten entstehen, da zusätzliche Arzneimittel vergütet werden und diese breiter als bisher in der Einzelfallvergütung eingesetzt werden.

Die differenzierte WZW-Prüfung entlastet die Pharmaindustrie von administrativen Prozessen, da für kostengünstige Präparate die dreijährliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit wegfällt. Die Massnahme reduziert aber auch den Druck von wiederholten Preissenkungen und der daraus resultierenden Margenreduktionen bei umsatzschwachen Arzneimitteln. Bei den Versicherern führt die Massnahme allenfalls zu geringen Mehrkosten, weil die Einsparungen aus den Preissenkungen infolge der WZW-Prüfung etwas tiefer sind. Operativ fällt kein Mehr-/Minderaufwand an, da die Versicherer nicht direkt in die Prüfprozesse eingebunden sind.

Die Pharmafirmen profitieren mit der Modernisierung des Preisfestsetzungssystems von einer erhöhten Transparenz und Rechtssicherheit. Mit der operationalisierten Kategorisierung des therapeutischen Nutzens und der klareren Ausrichtung am nachweisbaren Ausmass des Zusatznutzens wird die Innovationskraft stärker gewürdigt. Eine Preisbildung bei Ausnahmefällen wird durch angepasste oder neue Kriterien ebenfalls erleichtert. Dadurch ergeben sich verbesserte Planungsgrundlagen, eine höhere Vorhersehbarkeit der behördlichen Entscheidungen und erweitert den Spielraum für die Pharmafirmen, was die Entwicklung und Vergütung innovativer Therapien fördert. Die neuen Lösungsmöglichkeiten in den Preisverhandlungen sollten auf eine raschere Vergütung hinwirken. Andererseits wird durch die evidenzbasierte Entscheidungsfindung und erhöhte Preistransparenz das Gesundheitssystem vor unverhältnismässigen Kosten geschützt.

Preismodelle ermöglichen für die Pharmafirmen eine schnelle Vergütung von Arzneimitteln bei noch nicht ausreichender Evidenzlage, Unsicherheiten bezüglich Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit oder eines ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Die Definition spezifischer Preismodelle und präzise Regelungen für deren Implementierung schaffen Transparenz, Rechts- und Planungssicherheit sowie reduzieren den administrativen Aufwand. Die Hersteller müssen ausserdem keine negative internationale Signalwirkung des Schweizer Preises befürchten. Preismodelle sind für die Krankenversicherer trotzdem mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, da deren Umsetzung und Überprüfung eine vertiefte fachliche Prüfung oder Spezialprozesse erfordern. Die konsequente Angabe des Indikationscodes auf der Rechnung reduziert für alle involvierten Parteien den Aufwand.

Die Neuordnung bei den Impfungen bringt für Hersteller und Vertrieb klare Zuständigkeiten seitens der Verwaltung. Durch die Konzentration der Zuständigkeit bei der EAK werden Ressourcen gezielter eingesetzt und Entscheidungswege verkürzt. Die Regelung bei nicht standardisierbaren Therapien und ATMPs erhöht die Planungssicherheit im Aufnahmeverfahren, erleichtert den Marktzugang solcher Präparate, erhöht die Verlässlichkeit beim Zugang zu innovativen Therapien und klärt Zuständigkeiten für die Pharmafirmen. Beim erhöhten Selbstbehalt wird die Abgabe von günstigen Präparaten (oftmals