Vernehmlassungsvorlage KVV
Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 26 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 19b Aufteilung des Fonds für die Rückerstattungen
Nach Abzug der Verwaltungskosten werden die Mittel des Fonds für die Rückerstattungen nach Artikel 18 Absatz 2septiesBuchstabe b KVG zwischen den Kostenträgern aufgeteilt. Das EDI regelt die Modalitäten für die Aufteilung der Mittel dieses Fonds sowie die Verwaltungskosten. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Kosten, die den Kostenträgern durch das Arzneimittel entstehen.
Art. 34 Analysen und Arzneimittel
Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste), 2 (Arzneimittelliste) und Buchstabe b (Spezialitätenliste) sowie Artikel 52d Absatz 1 (provisorische Liste vergüteter Arzneimittel) des Gesetzes werden nach Anhören der zuständigen Kommission erstellt. Das BAG kann bei Bedarf weitere Fachexperten konsultieren.
Art. 37d Abs. 1
1Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33, ausgenommen bei prophylaktischen Impfungen, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77k und 104a Absatz 4 sowie bei der Beurteilung von Grundsatzfragen in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung.
1 SR 832.102
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