Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/81: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» · 14 Seiten
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a) Gegner des Gegenentwurfs
Gemäss einem Teil der Gegner stelle der Gegenentwurf eine Umdeutung der Schweizer Neutralität dar. Statt der Beibehaltung eines flexiblen aussenpolitischen Instruments, würde die Neutralität zu einem starren Dogma und Selbstzweck erhoben. Diese Aufwertung wird vereinzelt vor dem Hintergrund kritisiert, dass andere aussenpolitische Prinzipien wie Disponibilität oder Universalität ebenfalls nicht gesondert in der Verfassung verankert seien. Auch würde die Neutralität damit den grundlegenden Staatszielen der äusseren Sicherheit und Unabhängigkeit vorangestellt, was den Bund dazu zwingen würde, jede aussenpolitische Handlung primär auf ihre Neutralitätskonformität hin zu prüfen. Zudem wird in einer Stellungnahme festgehalten, dass eine verfassungsrechtliche Priorisierung der Neutralität die Beziehungen zur Europäischen Union belasten würde. Ihre Verankerung als materielles Ziel der Aussenpolitik sei mit der Europapolitik nicht verträglich.
Der Gegenentwurf führe mit der Verankerung der Neutralität in der Verfassung zu einer Rigidität, die als schädlich angesehen wird, bzw. die Neutralität zu einem Risiko für die Sicherheit der Schweiz führe. Ein solches Neutralitätsverständnis würde den bewährten Handlungsspielraum des Bundesrates erheblich einschränken und die Fähigkeit der Schweiz, ihre Interessen und ihre Sicherheit zu wahren, beeinträchtigen. Insbesondere würde die Schweiz in ihrer Fähigkeit gelähmt, adäquat auf internationale Herausforderungen zu reagieren und sicherheitspolitische Kooperationen mit anderen demokratischen Staaten einzugehen. Angesichts globaler Spannungen müsse sich die Schweiz stärker für Völkerrecht, Menschenrechte und den Multilateralismus einsetzen, was eine flexible Aussen- und Sicherheitspolitik voraussetze. Besonders der Begriff der immerwährenden Neutralität wird als Ewigkeitsversprechen kritisiert, das der tiefverwurzelten demokratischen Idee der jederzeitigen Änderbarkeit der Verfassung widerspreche. Neutralität allein – so die Argumentation – gewährleiste weder die Sicherheit der Schweiz noch eine erfolgreiche Aussenpolitik. Da sich die Schweiz im Ernstfall nicht allein verteidigen könne, müsse sie sich frühzeitig sicherheitspolitisch mit anderen Staaten abstimmen können. Der Gegenentwurf erschwere dies, indem er eine Verfassungsänderung oder die Ausrufung von Notrecht notwendig mache. Die Neutralität dürfe daher nicht immerwährend sein. Der Gegenentwurf würde somit die grundlegenden problematischen Züge der ursprünglichen Initiative beibehalten.
Darüber hinaus wird argumentiert, dass es keinen Gegenentwurf brauche, da die Initiative gemäss einer Umfrage als chancenlos gelte. Zudem schaffe der Gegenentwurf keine Klarheit, sondern Verwirrung, die eine klare Meinungsäusserung des Volkes zur ursprünglichen Initiative erschwere. Mit Annahme des Gegenentwurfs, bliebe der Streit über die Interpretation der immerwährenden Neutralität als Staatszweck, statt als Mittel zum Zweck zur Erreichung der Staatsziele Freiheit, Sicherheit und Solidarität, bestehen. Das Volk solle sich daher nur zur Initiative äussern. Es wird vereinzelt betont, dass die flexible Handhabung der Neutralität sich bewährt habe und es daher keinen Bedarf für eine Verankerung der Neutralität in Art. 54 BV gebe, der bereits heute der gelebten Schweizer Aussenpolitik entspreche.
Ein Teil der Stellungnehmenden vertritt weiter die Meinung, dass eine starre Neutralitätsauffassung nicht mit der völkerrechtlichen Ordnung der UNO-Charta vereinbar sei, welche bei Angriffskriegen den Rekurs auf die Neutralität nicht als legitim betrachte, sondern Solidarität mit dem angegriffenen Staat verlange. Es sei in dem Sinne nicht mehr, sondern weniger klassische Neutralität nötig. Auch ergebe – so die Argumentation in einer Stellungnahme – die bewaffnete Neutralität inmitten der Europäischen Union keinen Sinn, da die Schweizer Armee einen Gegner an der Grenze nicht aufhalten könne. Bei Annahme des Gegenentwurfs solle daher die Bewaffnung gestrichen werden.
Eine weitere Gruppe der Stellungnehmenden begrüsst zwar, dass der Gegenentwurf die Neutralität als dauerhaft und bewaffnet anerkenne und dass die Neutralität die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes zum Ziel habe. Dies sei jedoch unzureichend. Der Gegenentwurf wird als eine Neutralität light erachtet, da er die schweizerische Neutralität nicht umfassend schützen, sondern relativieren würde. Ein zentrales Manko sei das Fehlen eines klaren Verbots der Übernahme von Sanktionen ausserhalb der UNO, ebenso wie die fehlende Abgrenzung zu Militärbündnissen wie der NATO oder militärischen EU-Programmen was einen gefährlichen Interpretationsspielraum belasse. So schweige der Gegenentwurf gänzlich zur Frage eines NATO oder EU-Beitritts. Ein solcher Interpretationsspielraum