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Vernehmlassung 2025/83: Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 · 60 Seiten
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Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 [Vernehmlassungsentwurf]
§ Gesamtplanung Grosse Übungen 2027-2032; BK, VBS; in Planung
§ Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV); BK, VBS; in Umsetzung
Ziel 4: Krisenfeste Infrastrukturen
Kritische Infrastrukturen sind gegenüber Störungen und Angriffen robust. Sie erbringen auch unter erschwerten Bedingungen und bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit essenzielle Leistungen für die Gesellschaft und die Wirtschaft. Der Schutz vor Cyberangriffen ist hoch. Die Informationssicherheit ist hoch, damit die Behörden im Krisenfall rasch, umsichtig und zielgerichtet handeln und kommunizieren können.
Zuständigkeit
§ Lead: VBS und UVEK
§ Mitarbeit: WBF, EDA, Kantone
Massnahmen M6 Erhöhung der Informationssicherheit der Bundesbehörden
Die Sicherheit der Informationen und Informationssysteme des Bundes ist für die Wahrung der freien Meinungsbildung und der Handlungsfähigkeit der Bundesbehörden essenziell. Gestützt auf das Informationssicherheitsgesetz24 verbessern die Bundesbehörden ihre Informationssicherheit kontinuierlich. Sie entwickeln ihr Management der Informationssicherheit unter Berücksichtigung international anerkannter Standards weiter und digitalisieren dieses. Sie erfassen und bewerten Sicherheitsrisiken sowie Abhängigkeiten in der Zusammenarbeit mit Lieferanten systematisch. Die Bundesbehörden identifizieren die kritischsten Informationen und Informationssysteme und passen ihre Sicherheitskonzepte laufend an neue Bedrohungen an. Kritische Systeme werden regelmässig auditiert. Die Vorgaben und Standards des Bundes zur Informationssicherheit werden aktualisiert und international harmonisiert. Bund und Kantone festigen zudem ihre institutionelle Zusammenarbeit im Rahmen der Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten25 weiter. Zur Förderung der Sicherheitskultur werden der Informationsaustausch intensiviert, digitale Austauschplattformen aufgebaut und das Ausbildungs- und Sensibilisierungsangebot ausgebaut.
24 SR 128.
25 Art. 82 ISG; SR 128.