Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung …

Der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden wird als Einzelstockbekämpfung eingestuft. Auf artenreichen Flächen haben diese Geräte bisher unbefriedigend funktioniert. Die Geräte haben Problempflanzen teilweise schlecht von anderen Arten unterschieden. So wurden unter anderem auch Qualitäts-Zeigerarten mit Herbiziden behandelt. Aus diesem Grund war die Anwendung dieser Geräte auf BFF bislang verboten. Die Algorithmen der Geräte können hingegen hinsichtlich einer korrekten Arterkennung trainiert werden (machine learning). Neu soll die detektionsbasierte Applikation von nicht gerätegebunden zugelassenen Herbiziden auf Grünland-BFF ermöglicht werden, auf denen eine Einzelstock- und Nesterbekämpfung erlaubt ist. Davon ausgenommen sind Waldweiden und NHG-Flächen. Auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gilt die Regelung für die Sömmerungsflächen gemäss Artikel 32 Absatz 2 und der entsprechenden Weisungen zur DZV. Auf Acker-BFF ist die Arterkennung bisher ungenügend, weshalb diese ebenfalls ausgenommen sind. Eine Gerätezulassung für den Einsatz auf BFF durch die Agroscope soll eine genügende Arterkennung auf artenreichen Flächen gewährleisten. In der Zulassung werden die einzelnen Gerätetypen geprüft. Die Zulassung erfolgt über die Agroscope; sie definiert den Maximalwert an fälschlicherweise behandelten Pflanzenarten, der nicht überschritten werden darf. Die minimal benötigte Version des Algorithmus wird aus praktischen Gründen nicht geregelt. Da diese meist im Abonnement verkauft werden, ist davon auszugehen, dass im Normalfall aktualisierte Algorithmen verwendet werden. Die Anforderungen an die Geräte werden in den Richtlinien der Dachorganisation Landtechnik Schweiz geregelt.

Artikel 58 Absätze 5, 7 und 9

Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss der Text aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).

Artikel 58a Absatz 1 und 4

Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss der Verweis in Absatz 1 aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).

Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe f

Derzeit sind Rübensorten verfügbar, die eine Resistenz oder eine Toleranz gegenüber der Cercospora-Blattfleckenkrankheit aufweisen (CR+ Sorten). Diese Sorten sind prädestiniert für den Anbau im Rahmen des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Die Cercosopora-Resistenz oder Toleranz ist jedoch fragil. Die kontinuierliche Exposition der Pflanze gegenüber den verschiedenen Stämmen, die während der Infektionszeit vorkommen, kann dazu führen, dass sie ihre Widerstands- oder Toleranzfähigkeit verliert. Um die Eigenschaften der CR+ Sorten zu bewahren, sind Fungizidmassnahmen erforderlich. Es ergibt sich eine ähnliche Situation wie im Weinbau mit den pilzwiderstandsfähigen Sorten (PIWI). Aus diesem Grund ist vorgesehen, den Einsatz von ausschliesslich kupferhaltigen Fungiziden im Rahmen des oben genannten Beitrags zu bewilligen. Die Beitragshöhe wird entsprechend angepasst (Anhang 7 Ziffer 5.2.1).

Artikel 70 Absatz 4

Die Voraussetzung, dass die Anforderungen für eine ausgewählte Parzelle jeweils über einen Zeitraum von vier Jahren erfüllt sein müssen, wird gestrichen. Es handelt sich hierbei um eine bedeutende Vereinfachung für die Bewirtschaftenden. Darüber hinaus wird so auch das Risiko reduziert. Der Befallsdruck durch die Schädlinge schwankt aufgrund klimatischer Instabilitäten von Jahr zu Jahr. Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen während eines Zeitraums von vier Jahren bringt daher ein Risiko für die Qualität der Ernten mit sich und ist ein nicht zu unterschätzender Grund für den Verzicht auf die Teilnahme an diesem Beitrag. Mit dieser Änderung erhalten die Bewirtschaftenden mehr Flexibilität für eine Teilnahme an diesem Beitrag, da die Verpflichtung neu nur noch für ein Jahr (und nicht mehr für einen Zeitraum von vier Jahren) eingegangen werden muss. Darüber hinaus erfordert die Verwaltung dieser Anforderung über einen Zeitraum von vier Jahren eine längerfristige Begleitung