Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
für den Gemüseanbau geltenden spezifischen Regeln werden aufgegeben. Neu gelten die aktuell im Ackerbau bestehenden Regeln auch für den Gemüseanbau. An den Regeln für den Ackerbau ändert sich nichts.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es manchmal ausgesprochen schwierig ist, die Anforderungen der derzeit für den Gemüseanbau geltenden Regeln zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn für eine vergleichsweise grosse Parzelle binnen kurzer Zeit ein Flächenabtausch oder ein Ernteabtausch erfolgt. Dies gilt auch für Betriebe, die sowohl im Gemüseanbau als auch im Ackerbau tätig sind. Diese Anpassung bedeutet somit eine erhebliche Vereinfachung für die betreffenden Bewirtschaftenden sowie für die für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen kantonalen Stellen.
Die im Gemüseanbau zu erfüllenden Bedingungen sind neu weniger streng als dies im bislang geltenden System der Fall ist; aus diesem Grund erfolgt eine Anpassung des Beitrags (vgl. Anhang 7).
Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe c
Die derzeit geltende Anforderung, wonach die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs umfassen muss, wird gestrichen. Die zur Einhaltung dieser Anforderung im Voraus notwendigen Berechnungen sind mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Für die Bewirtschaftenden ist diese Bedingung daher nur schwer planbar. Geringfügige Änderungen bei den Anbauflächen oder kurzfristige Änderungen bei der Wahl der Saattechniken können unerwarteterweise zum Ausschluss von diesem Beitrag führen.
Die Prüfung dieser Anforderung durch die für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen Stellen ist eine anspruchsvolle Aufgabe.
Die Aufhebung des Mindestflächenanteils hat darüber hinaus auch den Vorteil, dass die Bewirtschaftenden in Fällen, in denen der Einsatz eines Pflugs zum Umbrechen des Bodens gerechtfertigt ist (z. B. beim Vorhandensein von Problempflanzen oder zur Bekämpfung von Mutterkorn), über einen grösseren Handlungsspielraum verfügen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Flächen, die bodenschonend bearbeitet werden, die Bestimmungen des ÖLN zur Abschwemmung bei der Anwendung von PSM erfüllen.
Artikel 72 Absatz 5
Der Programmeinstieg per 1. Juli bei den Tierwohlbeiträgen stellt eine Sonderregelung für sehr wenige Betriebe dar. Sie ist einzigartig im Direktzahlungssystem, weil alle anderen Beiträge nur ausgerichtet werden, wenn die Bedingungen während des gesamten Jahres erfüllt werden. Diese Spezialfälle bedeuten eine abweichende Beitragsberechnung und damit einen grossen administrativen Aufwand für die Kantone. Diese Sonderregelung wird zur Vereinfachung des Vollzuges aufgehoben.
Artikel 74 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c
Die Anforderung, dass bei BTS die Beleuchtungsstärke mindestens 15 Lux natürliches Tageslicht betragen muss, gibt es bereits in Artikel 33 der Tierschutzverordnung. Die Doppelspurigkeit wird mit der Streichung beseitigt. Einzig für Geflügel ist die Anforderung in Artikel 67 der Tierschutzverordnung tiefer als 15 Lux, daher verbleiben für Geflügel die Anforderungen in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.2 Buchstabe a und b. Zusätzlich wird der bisher nicht enthaltene Verweis auf Anhang 6 Buchstabe A eingefügt, was keine materielle Änderung zur Folge hat.
Artikel 76
Sonderzulassungen werden auf Gesuch hin von den Kantonen geprüft. Nur wenige Betriebe haben in der Vergangenheit Sonderzulassungen ersucht. Sonderzulassungen generieren administrativen Aufwand und es kommt immer wieder zu Unklarheiten in Zusammenhang mit der Umsetzung. Durch die Streichung dieser Ausnahmeregelung soll der Vollzug vereinfacht werden und für alle Betriebe gelten dieselben Bestimmungen. Die aktuell ausgestellten und befristeten Sonderzulassungen sind bis zum Ende der Befristung gültig.