Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
jedes angemeldeten Betriebs und stellt somit für die kantonalen Stellen, die für den Vollzug und die Kontrolle zuständig sind, einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar.
Artikel 71
Da die Teilnahme an diesem Beitrag gering ausfällt, wird er aufgehoben. Das Direktzahlungssystem wird somit um einen Beitrag entlastet, dessen Auswirkungen angesichts des mangelnden Interesses und der geringen Teilnahme vergleichsweise wenig spürbar sind. In den Jahren 2023 und 2024 nahmen jeweils weniger als 5 Prozent alles Betriebe teil. Im Jahr 2024 wurden Beiträge in der Höhe von rund 0,6 Millionen Franken ausgerichtet.
Artikel 71a Absatz 3 Buchstabe b
Bei den Hauptkulturen wird die Anforderung, während eines Zeitraums von vier Jahren auf Herbizide zu verzichten, gestrichen. Die Verwaltung dieser Anforderung über einen Vierjahreszeitraum ist für die Bewirtschaftenden und die für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen kantonalen Stellen mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. Diese Anpassung stellt eine Vereinfachung und gleichzeitig eine Entlastung der Produzentinnen und Produzenten dar, die die jeweilige Verpflichtung nun nicht mehr für einen so langen Zeitraum eingehen. Die Teilnahme an diesem Beitrag wird dadurch flexibler, da die Verpflichtung neu nur noch für ein Jahr eingegangen wird.
Artikel 71b Absatz 2, 2bis, 4, 5quarter, 6, 8 und 12 Buchstabe a
Mit diesem Verordnungspaket sollen die Biodiversitätsflächen-Typen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche zusammengefasst und die Anforderungen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Ebenfalls mit dem Ziel der Vereinfachung sollen die Vorschriften für Nützlingsstreifen und diejenigen für Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf offener Ackerfläche aufeinander abgestimmt sowie die spezifischen Regeln für Nützlingsstreifen reduziert werden. So werden die Vorgaben betreffend Saatdatum, Breite, Länge und Alternieren gestrichen, wodurch die Landwirtinnen und Landwirten bei ihren Entscheidungen flexibler sind, gleichzeitig aber auch mehr Verantwortung tragen (für die Zielerreichung bleiben Streifen wirksamer als ganze Parzellen). Um als Hauptkultur zu gelten, muss der Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche den Boden während der Vegetationsperiode am längsten beanspruchen und spätestens am 1. Juni des Beitragsjahres angelegt sein (Art. 18a und Weisung zu Art. 18 Abs. 2 LBV). Wegen des Aufwands für das Saatgut und die Ansaat ist auch bei einjährigen Nützlingsstreifen nicht damit zu rechnen, dass sie nach kurzer Zeit wieder umgebrochen werden. Die Einschränkungen, zusammen mit der Beitragshöhe, werden keine Mitnahme- oder Wettbewerbseffekte im Ackerbau haben. In Bezug auf die Hauptkulturen wurde die Attraktivität solcher Streifen verstärkt, indem die zum Beitrag berechtigende Höchstfläche an den Beitrag und an einen angemessenen Anteil der Biodiversitätsförderflächen angepasst wurde. Die Möglichkeit, darüber hinaus auch die Streifen von Obstanlagen anzusäen, erleichtert die Umsetzung der Massnahme in diesen Kulturen und verbessert die Sichtbarkeit in der breiten Öffentlichkeit. Ausserdem ist diese Möglichkeit wichtig für die Massnahmen, die vom Dachverband «Schweizer Obstverband» im Rahmen der Branchenlösung «Nachhaltigkeit Früchte» vorgeschlagen wurden.
Anders als bei den BFF lassen es die geltenden Bestimmungen bisher nicht zu, neue Mischungen zu testen und gleichzeitig die Beiträge zu erhalten. Dies wird im neuen Absatz 2bisgeregelt.
Saatmischungen, welche für Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche und für Nützlingsstreifen verwendet werden, müssen durch das BLW zugelassen sein. Bisher kann das BLW Änderungen in der Zusammensetzung dieser Saatmischungen für einzelne landwirtschaftliche Betriebe bewilligen. Neu sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, die zugelassenen Mischungen an regionale Bedürfnisse anzupassen und diese beispielsweise im Rahmen von kantonalen Programmen zu verwenden. Auch diese Anpassungen müssen durch das BLW bewilligt werden.
Artikel 71c Absatz 1 und 2
Die Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um Anspruch auf den Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens zu erheben, werden im Ackerbau und im Gemüseanbau harmonisiert. Die bisher