Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung …

• Bei einem erstmalig festgestellten geringfügigen oder wesentlichen Mangel im Bereich baulicher Tierschutz wird auf die Kürzung der Direktzahlungen verzichtet. Damit wird den Anliegen aus der Motion 25.3733 «Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren»

grösstenteils Rechnung getragen. Der Bundesrat empfiehlt diese Motion zur Annahme. Fristen zur Behebung von nichtkonformen baulichen Anforderungen im Tierschutz werden von den Vollzugsbehörden bereits gewährt. Weitere Anpassungen bei den Kürzungen von Direktzahlungen sind im Rahmen der Umsetzung der AP30+ vorgesehen. So soll das heute sehr differenzierte und zwischen den Direktzahlungsprogrammen unterschiedliche Schema zur Kürzung von Direktzahlungen im Falle von Verstössen gegen die Vorschriften vereinheitlicht und damit vereinfacht und verständlicher werden. Mit präzisen Vorgaben des Bundes soll ein schweizweit einheitlicher kantonaler Vollzug bei den Verwaltungsmassnahmen gestärkt werden.

• Die Bestimmungen zum Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Vollzug ergänzt und präzisiert.

Den verschiedenen Weidesystemen bei den Schafen in der Sömmerung und den topografischen Herausforderungen auf einem Sömmerungsbetrieb wird damit besser Rechnung getragen.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 6 Absatz 2

Direktzahlungen werden nur gewährt, wenn mindestens 50 Prozent der für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlichen Arbeiten mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Bisher war für den Nachweis die Berechnung des Arbeitsaufwands nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope vorgeschrieben. Mit der Verordnungsänderung wird diese veraltete Methode durch die Nutzung des Online-Tools LabourScope von Agroscope ersetzt, das den aktuellen Arbeitszeitbedarf für landwirtschaftliche Arbeiten berechnet. Die Beschreibung ist abrufbar unter www.agroscope.admin.ch > Services > Apps, Web-Apps und Software > LabourScope.

Die Berechnung soll stets mit der zum Zeitpunkt eines geforderten Nachweises aktuellen Version erfolgen. Änderungen am Arbeitsvoranschlag erfolgen schrittweise und orientieren sich an der technologischen Entwicklung. Solche Nachweise werden von den Kantonen nur selten bei konkretem Verdacht verlangt. Der Nachweis wird nicht mehr wie früher auf Basis einer veralteten statischen Version mit einer Exceltabelle oder einer Papierversion berechnet, sondern mit Hilfe einer immer aktuell gehalten Webapplikation. Diese wird kontinuierlich den arbeitstechnischen Rahmenbedingungen entsprechend weiterentwickelt.

Artikel 13 Absatz 2ter

Die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird seit 2018 mittels befristetem Ressourceneffizienzbeitrag (REB) finanziell gefördert (Art. 82b und 82c DZV). Ziel des Beitrags ist, Nährstoffverluste zu reduzieren, indem Schweine bedarfsgerecht gefüttert werden. Die gesetzliche Grundlage für diesen Beitrag (Art. 76 LwG) wurde per 1. Januar 2026 aufgehoben. Mittels Übergangsbestimmung in Artikel 187e Absatz 1 LwG und Art. 115i Absatz 2 DZV wird der REB 2026 noch ausbezahlt. Gemäss Botschaft zur AP 14-17 sollen die Bestimmungen danach in den ÖLN überführt werden. Die Bestimmungen für eine stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen stützen sich auf Artikel 70a Absatz 2 Buchstabe b LwG (ÖLN).

Neu gilt für Schweinehaltungsbetriebe die Anforderung, dass die Futterration einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen muss. Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine dürfen wie beim heutigen REB einen betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Die Berechnung dieses betriebsspezifischen Grenzwerts wird in Anhang 1 Ziffer 2.1a geregelt. Die Methodik der Berechnung ändert sich gegenüber heute nicht.