Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung …

Um kleinere Betriebe zu entlasten, werden Betriebe mit weniger als 15 GVE (entspricht je nach Schweinekategorie rund 30 bis 100 Schweineplätzen) von der neuen Regelung ausgenommen. Mit dieser GVE-Untergrenze werden 52 % der Schweinehaltungsbetriebe (Stand: 2024) von der Vorgabe befreit, ohne dass die Wirksamkeit der Massnahme massgebend geschwächt wird. Es werden nämlich nur 8 % (Stand: 2024) des gesamten Schweinebestandes von der Regelung ausgenommen.

Bio Suisse hat Ende 2024 seine Richtlinien für die Schweinefütterung per 2025 angepasst. Bis Ende 2030 soll bis 5 % nicht-biologisches Kartoffelprotein im Schweinefutter wieder eingesetzt werden können. Ebenso können bei Ferkeln bis 35 kg bis max. 5 % nicht-biologische Eiweisskomponenten verfüttert werden. Das bedeutet, dass in der Bio-Schweinefütterung wieder konventionelles Kartoffelprotein eingesetzt werden kann. Diese neue Entwicklung erfordert eine Anpassung der aktuell geltenden tierkategorienspezifischen Grenzwerte für Biobetriebe. Letztere wurden 2023 festgelegt vor dem Hintergrund, dass das Fehlen von Kartoffelprotein einer der zentralen Gründe war, weshalb Bio-Schweine im REB einen bedeutend höheren Grenzwert erhalten haben. Die tierkategorienspezifischen Grenzwerte für die Bio-Betriebe werden um bis zu 0.8 g Rohprotein/Megajoule verdauliche Energie

Schweine reduziert.

Auf die Vorgabe von mindestens zwei Futterrationen gemäss heutigem REB wird verzichtet, da die Rohproteingehalte der von den Futtermühlen angebotenen Durchmastfutter in den letzten Jahren gesunken sind. Eine Pflicht für eine Phasenfütterung (d.h. die Gabe von mehreren Futterrationen) würde deshalb kaum zusätzliche Wirkung bezüglich Verminderung von Nährstoffverlusten entfalten.

Artikel 13 Absatz 3

Die heutige ÖLN-Anforderung verlangt, dass mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen auf allen Parzellen durchgeführt werden müssen. Ziel der Anforderung ist die Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen. Diese Düngerverteilung ist gemäss der Nährstoffbilanz jedoch nicht obligatorisch. Es wird deshalb in der Praxis lediglich kontrolliert, ob die Bodenuntersuchungen vorhanden und nicht älter als zehn Jahre sind. Die Bodenuntersuchungen verursachen heute einen administrativen und finanziellen Aufwand für viele Betriebe und auch für die Kontrollstellen. Deshalb werden die Bodenuntersuchungen von den ÖLN-Anforderungen gestrichen. Diese Anpassung ist eine Vereinfachung für die Bewirtschaftenden und die Kontrollstellen.

Falls zukünftig neue freiwillige ergebnisorientierte Beiträge eingeführt werden, die sich auf Angaben aus Bodenuntersuchungen stützen (z.B. Humusgehalt), werden entsprechende Bodenuntersuchungen zu diesen Zwecken erneut verlangt.

Um die Zufuhr von Phosphor in unterversorgten Böden bedürfnisgerecht anzupassen, müssen die Bodenvorräte weiterhin berücksichtigt werden. Die für den Nachweis nötigen Daten müssen durch die Bewirtschaftenden mit freiwilligen Bodenanalysen geliefert werden (siehe auch Erläuterungen zu 2.1.5a, 2.1.5b und 2.2 im Anhang 1).

Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz und 4

Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss auch die Aufzählung der Anrechnung aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).

Um die Attraktivität von Nützlingsstreifen in Dauerkulturen zu steigern, wird die Anrechenbarkeit erhöht (siehe Kommentar zu Artikel 71b Absatz 2, 2bis, 4, 5quarter, 6, 8 und 12 Buchstabe a).

Artikel 17 Absatz 1

Im ÖLN setzt sich der Bodenschutz aus zwei Elementen zusammen: den Anforderungen bezüglich der Bodenbedeckung und dem Erosionsschutz. Bislang ist die Erosionsbekämpfung in zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen geregelt. Zukünftig soll die Umsetzung jedoch gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) erfolgen. Aus diesem Grund können sowohl der Verweis in Artikel 17 Absatz 1 auf Anhang 1 Ziffer 5 als auch Anhang 1 Ziffer 5 aufgehoben wer-