Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung …
Artikel 97 Absatz 3
Der Verweis wird auf den neuen Titel «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» geändert.
Artikel 100 Absatz 1
Der Satz «Die Meldung hat vor der Anpassung der Bewirtschaftung zu erfolgen» ist überflüssig und wird deshalb gestrichen. Für den Vollzug relevant ist der letzte Satz von Artikel 100 Absatz 3. Die Meldungen müssen bis spätestens am Tag vor einer unangemeldeten Kontrolle oder am Tag vor dem Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle erfolgen.
Artikel 115h
Auf Wunsch des Vollzugs wird die Pflicht zur Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nährstoffbilanz via BLW-Webservice auf 2029 verschoben. Das bedeutet, dass erst die im Jahr 2029 kontrollierte Nährstoffbilanz mit Daten des Jahres 2028 mit dem neuen Webservice des BLW gerechnet werden muss. Bis dahin kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin wählen, ob er oder sie den Webservice nutzen möchte oder nicht.
Im Rahmen der Motion 21.3004 wurde der Bundesrat beauftragt, in der Suisse-Bilanz eine Möglichkeit zur Berücksichtigung von Lagerveränderungen zu schaffen. Zusammen mit einer Arbeitsgruppe wurde die Möglichkeit eines 2-jährigen Nährstoffübertrages nach Anhang 1 Ziffer 2.1.8 ausgearbeitet. Der Übertrag kann nur alle zwei Jahre genutzt werden, da er im Folgejahr kompensiert werden muss. Um eine systematische Ausnutzung des Grundkontrollrhythmus gemäss der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) zu verhindern und eine administrativ schlanke Kontrolle des Nährstoffübertrages zu gewährleisten, ist dieser an die Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz geknüpft. In den Softwares zur Berechnung der Nährstoffbilanz nach den Wegleitungsversionen 1.20 und älter (1.19, 1.18 etc.) ist der Übertrag nicht programmiert und daher nicht nutzbar (siehe Ziffer IV).
Artikel 115j
Analog der digitalen Nährstoffbilanz soll auch die Futterbilanz erst im Jahr 2029 zwingend mit dem Webservice des BLW gerechnet und für den Vollzug freigegeben werden müssen.
Weil die Kontrollen der Abschwemmung in den Kantonen zeitlich unterschiedlich gestartet werden und bis Ende 2026 keine Kürzungen umgesetzt werden, soll der Wiederholungsfall speziell festgelegt werden. Ein Wiederholungsfall ist ein gleicher oder analoger Mangel im selben Beitragsjahr oder in den vergangenen drei Beitragsjahren (Anhang 8 Ziffer 1.2). Die Mängel von 2024 bis 2026 sollen deshalb in den Jahren von 2027 bis 2029 nicht für die Beurteilung eines Wiederholungfalls herangezogen werden. Ein Mangel im Jahre 2027 wird somit als erstmaliger Mangel betrachtet und entsprechend mit Direktzahlungen gekürzt.
Damit Betriebe, die teilperforierte BTS-Kastenstände haben und gemäss Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 5.3 Buchstabe g auf nicht perforierte BTS-Kastenstände umstellen müssen, in den ersten Jahren Zeit für die Umstellung erhalten, soll es bis Ende 2029 keine Beitragskürzungen geben. Dazu braucht es eine Übergangsbestimmung.
Anhang 1 Ziffer 2.1a
Aufgrund der Aufhebung von Artikel 82b und c und der Überführung der Vorgaben für eine stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen in den ÖLN (Art. 13 DZV) werden die Bestimmungen des aufgehobenen Artikels 82c Absätze 1, 3 und 4 sowie vom aufgehobenen Anhang 6a in Anhang 1 Ziffer 2.1a («Stickstoffreduzierte Fütterung in der Nährstoffbilanz») überführt.
Anhang 1 Ziffern 2.1.5, 2.1.5a und 2.1.5b