Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung …

Durch die Aufhebung der Pflicht für ÖLN-Bodenproben entfallen auch die Qualitätsanforderungen an die Bodenproben (aktuell Anhang 1 Ziffer 2.2, wird gestrichen mit dem VP26). Da im Rahmen der Nährstoffbilanz jedoch weiterhin freiwillige Bodenproben für Aufdüngungsgesuche verwendet werden, bleiben gewisse Qualitätsanforderungen weiterhin notwendig, um einen Missbrauch zu verhindern.

Anhang 1 Ziffer 2.2

Durch die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Bodenuntersuchungen werden die in den Ziffern 2.2.1–2.2.5 enthaltenen Bestimmungen hinfällig.

Die in Anhang 1 Ziffer 2.1.5 DZV enthaltene Möglichkeit, wonach für Parzellen mit einer Phosphor-Unterversorgung ein höherer Bedarf an phosphorhaltigem Dünger geltend gemacht werden kann, wird beibehalten. Die betreffenden Betriebe müssen mit freiwilligen Bodenanalysen, deren Ergebnisse höchstens zehn Jahre alt sein dürfen, den Nachweis erbringen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Bodenanalysen von Betrieben, die freiwillig Bodenproben entnehmen, werden auch weiterhin in der Nährstoffbilanz für Spezialkulturen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Bodenanalysen werden neu in Anhang 1 Ziffern 2.1.5a und 2.1.5b geregelt.

Anhang 1 Ziffer 5

Die in der DZV enthaltenen Bestimmungen zur Erosionsbekämpfung werden aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1).

Anhang 1 Ziffer 6.1.1 Buchstabe a

Der Wirkstoff alpha-Cypermethrin wird aus dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLV entfernt und hat keine Bewilligung mehr. Die Liste unter Ziffer 6.1.1 muss entsprechend angepasst werden.

Anhang 1 Ziffer 6.1a.4 Einleitungsteil

Die BLV-Weisungen enthalten keine spezifischen Massnahmen zur Driftreduktion beim Einsatz von Drohnen. Betroffen sind die Geräte, die unter «Unmanned Aerial Spraying System (UASS)» eingeteilt werden. Daher kann der im ÖLN vorgeschriebene «1 Punkt gegen Abdrift» beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen im Rebbau nicht erreicht werden. Es sind zurzeit keine technischen Lösungen zur Reduktion der Abdrift für die Drohnen verfügbar. Es laufen jedoch bei Agroscope Versuche, um die Möglichkeit der Verwendung von driftreduzierenden Düsen als Massnahme zu prüfen. Als Übergangslösung muss deshalb die ÖLN-Anforderung «1 Punkt gegen Abdrift» für Drohnen nicht umgesetzt werden. In Weinbaugebieten mit fragmentierter Fläche erfolgt die Behandlung mit Drohnen auf mehreren Parzellen gleichzeitig. Das sich aus der Abdrift ergebende Risiko ist im Falle aneinander angrenzender Parzellen geringer. Die für die eingesetzten Produktionsmittel geltenden Auflagen der Zulassung, wie z. B. die Sicherheitsabstände (Spe3), müssen jedoch eingehalten werden.

Anhang 1 Ziffer 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.4

Um die Umweltrisiken zu verringern, wurde der Rechtsrahmen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den letzten Jahren stark weiterentwickelt: So wurden zahlreiche Wirkstoff-Bewilligungen zurückgezogen, die Anwendungsbedingungen für Pflanzenschutzmittel ausgebaut und im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 traten neue Massnahmen in Kraft.

Aus diesen Gründen sind bestimmte im ÖLN enthaltene Anforderungen hinfällig geworden. Konkret handelt es sich dabei um gewisse Anforderungen, wie sie in Anhang 1 Ziffern 6.2.2 und 6.2.3 DZV enthalten sind. Die mit diesen Anforderungen angestrebten Ziele, sprich die Verringerung der Risiken für Schutzobjekte, sind nun durch die genannte Verstärkung des Rechtsrahmens abgedeckt.

Folglich werden die bestehenden ÖLN-Anforderungen an

• den Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren und auf Grünflächen (Anhang 1 Ziffer 6.2.2 DZV) und

• die Wahl der Insektizide nach Kultur (Anhang 1 Ziffer 6.2.3 DZV)