Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Auf vielen Betrieben ist die Umsetzung gemäss Anhang 2 Ziffer 3a.2 aufgrund des Geländes, wegen Konflikten mit dem Tourismus oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Aus diesem Grund werden gemäss Anhang 2 Ziffer 3a.3 auch Betriebe mit dem Zusatzbeitrag unterstützt, welche ständige Behirtung betreiben und zudem während der ganzen Alpzeit Nachtpferche und Schlechtwetterweiden nach Jagdverordnung umsetzen. Die Kantone haben mit diesem System gute Erfahrungen gemacht, weil die Wölfe hauptsächlich in der Nacht und bei schlechtem Wetter angreifen.
Für die bis 365 Tage alten Tiere der Rindergattung bestimmt der Kanton, welche gleichwertigen Massnahmen er in einem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept verlangt und bewilligt. Dies, weil die Jagdgesetzgebung für diese Tiere keine Herdenschutzmassnahmen vorgibt.
Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k
Die bisherigen Biodiversitätsförderflächen (BFF) «Buntbrache», «Rotationsbrache» und «Saum auf Ackerfläche» werden zu einer BFF «Brachen und Säume» zusammengefasst. Die Bestimmungen zum Anbau und zur Pflege der drei bisherigen BFF sind heute sehr ähnlich. Deren Vereinheitlichung wirkt vereinfachend, sowohl für die Bewirtschaftenden als auch für den Vollzug. Brachen und Säume werden von der Tal- bis zur Bergzone II finanziell gefördert. Aktuell werden Bunt- und Rotationsbrache in den Bergzonen I und II nicht gefördert, weshalb die Vereinheitlichung auch den Handlungsspielraum für die Bewirtschaftenden erhöht. Die heute zugelassenen Saatmischungen für Brachen und Säume können weiterhin verwendet werden. Mit der Zusammenfassung der drei bisherigen Elemente wird auch die Beitragshöhe vereinheitlicht; sie entspricht neu dem heutigen Beitrag für Buntbrachen von 3'800 Fr./ha. Die Verpflichtungsdauer beträgt ein Jahr, womit maximale Flexibilität für die Bewirtschaftenden besteht. Mit all diesen Vereinfachungen und Erhöhungen des Handlungsspielraums sollen diese wertvollen Elemente vermehrt angelegt werden. Damit soll das noch immer grosse Defizit an biodiversitätsfördernden Lebensräumen auf der Ackerfläche vermindert werden.
Artikel 55 Absatz 3
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen werden die Bestimmungen zur Ausrichtung der Beiträge nach Zonen vereinheitlicht (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 55 Absatz 6
Die Ausscheidung des Gewässerraums schreitet voran. Die bisherige Bestimmung zu den Wendestreifen auf BFF ist nachteilig (keine BFF-Beiträge), wenn die Bearbeitungsrichtung auf angrenzenden Flächen situationsbedingt nicht angepasst werden kann und ein Wendestreifen auf einer Fläche im Gewässerraum zu liegen kommt. Uferwiesen sind ökologisch weniger wertvoll als andere BFF und sie erhalten einen tiefen Beitrag. Wendestreifen auf Uferwiesen sollen deshalb BFF-Beiträge erhalten. Für die Betriebe bedeutet dies keine finanzielle Benachteiligung mehr und für den Vollzug eine Vereinfachung.
Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen müssen Verweise aktualisiert und die Bestimmungen zur Verpflichtungsdauer vereinheitlicht werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absätze 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 58 Absatz 4 Buchstaben a und abissowie 4bis
Bisher gilt, dass Pflanzenschutzmittel für Einzelstock- oder Nesterbehandlungen verwendet werden dürfen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Diese Anforderung ist jedoch kaum kontrollierbar. Aufgrund der bestehenden weiteren Einschränkungen bezüglich des Herbizideinsatzes auf Biodiversitätsförderflächen, z. B. eingeschränkte Anzahl an Wirkstoffen und an Problempflanzenarten, die gespritzt werden dürfen, soll diese Regelung aufgehoben werden. Dies stellt eine Vereinfachung sowohl für die Betriebe als auch für den Vollzug dar.