Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung …
den. Die durch diese Änderung herbeigeführte Entflechtung führt zu einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten unter den betreffenden kantonalen Stellen und somit zu einer Vereinfachung bei der Umsetzung. Dabei wird weiterhin nach möglichen Ursachen eines Bodenabtrags unterschieden, der bewirtschaftungs-, natur- oder infrastrukturbedingt sein kann. Wie bisher sind präventive Massnahmen zur Erosionsvermeidung umzusetzen. Im Falle eines bewirtschaftungsbedingten Bodenabtrags auf einer Parzelle kann die zuständige kantonale Stelle eine Kürzung der Direktzahlungen veranlassen, indem sie dem kantonalen Landwirtschaftsamt gemäss dem bereits bestehenden Mechanismus eine entsprechende Verfügung übermittelt (vgl. Anhang 8 DZV Ziffer 2.11). Der in Artikel 17 Absatz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine optimale Bodenbedeckung zu gewährleisten ist, und die in Absatz 2 enthaltene Pflicht zur Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung dienen auch dem präventiven Erosionsschutz.
Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe b und c
Nach Anhang 1 Ziffer 8.1 müssen auch in den Spezialkulturen die in den Artikeln 12-25 enthaltenen ÖLN-Anforderungen und die in Anhang 1 enthaltenen Mindestanforderungen grundsätzlich eingehalten werden. Die in Anhang 1 Ziff. 8.1.2 genannten Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Bestimmungen erarbeiten, welche vom BLW genehmigt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind. Diese Fachorganisationen können somit analog Anhang 1 Ziffer 6.2 die Anwendung von zugelassenen PSM einschränken. Mittels Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 sollen auch solche nicht erlaubten Anwendungen im ÖLN in begründeten Fällen eingesetzt werden können. Somit gelten dieselben Regelungen wie bei den nicht erlaubten Anwendungen nach Anhang 1 Ziffer 6.2.
Sonderbewilligungen ermöglichen es, die Kulturen bei spezifischen Problemen besser zu schützen.
Artikel 25a Absatz 1
Artikel 14a wurde aufgrund der Überweisung der Motion 22.3819 (Grin) Nicolet «Die neue Massnahme von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche wieder aufheben» am 11. Juni 2024 per 1. Januar 2025 aufgehoben und kann somit gestrichen werden.
Artikel 35 Absatz 2
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss der Text aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 47b Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4
Als Folge der Änderung der Jagdverordnung wird der Verweis auf die Schutzmassnahmen in Absatz 3 Buchstabe a aktualisiert.
Im Rahmen der Umsetzung des neuen Zusatzbeitrags für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen in der Direktzahlungsverordnung ergänzt und präzisiert werden müssen. Damit wird den unterschiedlichen Weidesystemen in der Sömmerung und den topografischen Herausforderungen auf einem Sömmerungsbetrieb Rechnung getragen. Aus diesem Grund werden in Anhang 2 Ziffer 3a die Anforderungen für die Bewilligungen aufgelistet, die bereits seit der Einführung umgesetzt wurden. Somit kann die Rechtssicherheit gewährt werden.
Nach Anhang 2 Ziffer 3a.2 kann der Kanton ein Herdenschutzkonzept bewilligen, wenn überall auf dem Betrieb, wo es aufgrund des Geländes möglichst ist, Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 der Jagdverordnung umgesetzt werden und für den Rest des Geländes Notfallmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 3 der Jagdverordnung festgelegt sind. Die Mindestforderung an den Anteil mit Schutzmassnahmen ist in Prozent der Alpzeit angegeben, weil die Flächen je nach Futterertrag unterschiedlich lange genutzt werden. Die Alpzeit kann gut überprüft werden. Für den Schutz der Tiere ist relevant, wie lange innerhalb der Alpzeit sie effektiv geschützt sind. Mit dieser Regelung ist die Direktzahlungsverordnung kohärent mit den Anforderungen der Jagdverordnung.