Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
10.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.
10.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagene Anpassung der Gebührenansätze im Anhang 3 führt zu einer höheren finanziellen Belastung für die Betriebe. Betroffen sind:
- Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) zugelassen sind;
- Betriebe, die pflanzliche Waren aus Nicht-EU-Ländern einführen;
- Betriebe und Personen, die Ausnahmebewilligungen von der Pflanzenpass-Pflicht beim EPSD beantragen;
- Betriebe und Personen, die die Ausstellung eines Pflanzenpasses beim EPSD beantragen.
Für Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, würden die Kontrollen im Durchschnitt etwa 20 bis 70 Prozent mehr kosten. Für die Einfuhrkontrollen an den Einlassstellen gibt es keine zusätzlichen Kosten. Bei den Kontrollen bei zugelassenen Empfängern würden die Kontrollen etwa 10 bis 30 Prozent mehr kosten.
Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, haben gemäss Art. 78 und 79 der Pflanzengesundheitsverordnung die Möglichkeit, durch die Anerkennung eines optionalen Risikomanagementplans, die Frequenz der amtlichen Kontrollen (auf alle 2 Jahre) reduzieren zu lassen.
Dies würde die Kosten für die Betriebe reduzieren.
10.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Der internationale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der GebV-BLW nicht betroffen.
10.6 Inkrafttreten
Die Änderung der GebV-BLW soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
10.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) und Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).