Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
berechtigten Stellen umfassender und einfacher zugänglich gemacht werden.
Ebenso soll der Datenumfang, der Dritten mit dem Einverständnis der betroffenen Personen bereitgestellt werden kann, erweitert werden.
• Um die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft weiter zu unterstützen, soll die BUR-Nummer mit wenigen Zusatzangaben als schweizweit eindeutiger Identifikator eines Produktions- oder Dienstleistungsstandortes für Berechtigte über das BLW zugänglich gemacht werden. Dadurch sollen vorhandene Daten besser nutzbar gemacht, der administrative Aufwand reduziert und ein Mehrwert, auch für die Betroffenen, geschaffen werden.
Der Motion Kolly (24.3078) zur Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel und Nährstoffe wird Folge geleistet.
• Anstelle von detaillierten Angaben zu jedem einzelnen beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen künftig nur noch Lieferungen von Pflanzenschutzmitteln vom Handel im Zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) erfasst und vom Abnehmer bestätigt werden. .
Es ist aber weiterhin auf freiwilliger Basis möglich, jede einzelne Anwendung direkt im IS PSM zu deklarieren und so seinen detaillierten Aufzeichnungspflichten nachzukommen.
• Ebenso lässt sich künftig freiwillig der Vorrat an Nährstoffen für ein umfassendes betriebliches Datenmanagement deklarieren, aktuell ist dies noch Pflicht.
• Bezüglich Kraftfutter wird auf die Mitteilungspflicht der Rücknahme von Landwirtschaftsprodukten wie Getreide, Kartoffeln etc. durch die entsprechenden Annahmestellen wie Getreidesammelstellen verzichtet.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe f, 4 und 5
Der Buchstabe f von Absatz 1 zum Internetportal Agate wird aufgehoben und in Absatz 4 wird das Portal ohne den expliziten Namen «Agate» wieder aufgenommen.
Mit Absatz 4 wird der Begriff «digitaler Dienst» in die ISLV eingeführt und der Portalgedanke (aufgehoben in Absatz 1 Buchstabe f) wieder aufgenommen und in «Portal mit Zugang auf Informationssysteme und digitale Dienste» umgewandelt. Es dient zum Einstieg auf diverse bereits existierende Informationssysteme und zur Nutzung digitaler Dienste (Fachdienste).
Mit Absatz 5 wird ein neuer Absatz eingeführt, welcher als rechtliche Grundlage zur Förderung und Umsetzung der Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft gemäss Artikel 2 Absatz 4bis (LwG) dank der Nutzung der BUR-Nummer und damit benötigter Zusatzinformationen dienen soll. Die BUR-Nummer wird vom Bundesamt für Statistik vergeben. Bisher sind innerhalb der öffentlichen Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden grosse Anstrengungen zur gegenseitigen Datennutzung erfolgt. Diese erlahmen aber an der Grenze zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Bereich, da die in den öffentlichen Verwaltungen verwendeten Identifikatoren nicht automatisch auch dem privaten Bereich zugänglich sind.
Ein zentrales Element, um «diese Grenze» zu öffnen, ist die Verwendung eines schweizweit eindeutigen örtlichen Identifikators für einen Produktions- oder Dienstleistungsstandort, wie ihn die BUR-Nummer darstellt. Wenn diese Nummer auch im privaten Bereich zur Identifikation und Verifikation von Standortangaben und wirtschaftlichen Aktivitäten (NOGA-Codes) verwendet werden kann, so dient dies der Umsetzung des Once-Only-Prinzips und somit auch der administrativen Entlastung aller Beteiligten. Gerade in der Land- und Ernährungswirtschaft drängt sich die Digitalisierung über die obgenannte Grenze hinweg auf.
Auf den Landwirtschaftsbetrieben ist absehbar, dass z. B. aufgrund der Entwicklung von privaten Farmmanagementinformationssystemen (FMIS) künftig Daten in privaten Tools erfasst und dann als