Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
«Nebenprodukt» auch an die kantonalen Behörden / Systeme für deren Zwecke übermittelt werden und nicht mehr umgekehrt wie bisher üblich. Weiter interagieren die FMIS stark mit den gleichen betrieblichen Fachdaten im privaten Bereich, z. B. mit Label- und Vermarktungsorganisationen oder Verbänden etc. Hierzu ist eine schweizweit eindeutige Identifikation des «Produktionsstandortes», wie es die BUR-Nummer sicherstellt, für den öffentlichen und zugleich den privatrechtlichen Bereich von grösster Bedeutung. Dies sowohl zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips als auch zur administrativen Entlastung aller Beteiligten auf den Betrieben, den Kontrollstellen und auch bei Kantons- und Bundesbehörden.
Artikel 5 Buchstabe i
Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz soll die Datennutzung im Krisenfall zugunsten der Nationalen Alarmzentrale ermöglicht werden. Im Krisenfall wie z. B. einem radioaktiven Ereignis kann die Datenverfügbarkeit ein wichtiger Entscheidungsfaktor zur Krisenbewältigung sein.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d
Aufgrund der geforderten Vereinfachungen der Motion Kolly zur Mitteilungspflicht wird auf die Deklaration der «Rücknahme» von entsprechenden Landwirtschaftsprodukten von den Bewirtschaftenden durch die Annahmestellen wie bspw. Getreidesammelstellen verzichtet. Daher entfallen in den beiden Buchstaben b und d die diesbezüglichen Wörter.
Artikel 15 Absätze 2 und 4
Absatz 2 erfährt in Buchstabe a eine Verkürzung des Satzes aufgrund des Verzichts zur Mitteilungspflicht für die «Rücknahme». In Buchstabe b entfällt einzig das Wort «Rücknahme».
Absatz 4 wird aufgehoben und auf die Deklaration der vorhandenen Nährstoffvorräte am Ende des Kalenderjahres verzichtet. Die Applikation wird diese Funktionalität aber weiterhin auf freiwilliger Basis anbieten. Somit können interessierte Anwenderinnen und Anwender ihren gesamten Hilfsmitteleinsatz in einer einzigen Anwendung verwalten.
Laut der vom Ständerat modifizierten Version verlangt die Motion des Weiteren, dass die Mitteilungspflicht für Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstellung, die als Futtermittel eingesetzt werden, praxistauglich umzusetzen ist. Gemäss den aktuellen Gesetzesbestimmungen gelten zahlreiche Nebenprodukte, wie Rübenschnitzel, Kartoffeln und deren Nebenprodukte sowie Nebenprodukte aus Früchten und Gemüse, als Grundfutter und sind daher von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Für Molke soll eine praxistaugliche Lösung für die Mitteilung eingeführt werden. Angesichts der obigen Ausführungen ist keine Gesetzesanpassung erforderlich, um die Forderung der Motion zu erfüllen.
Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a, d, e und g
Aufgrund der Totalrevision der PSMV ergeben sich in den Buchstaben a, d und e einzig neue Bezüge zur vom Bundesrat beschlossenen PSMV vom 20.08.2025. Der relevante Artikel 86 gilt ab dem 1. Dezember 2025.
Buchstabe g beinhaltet eine Änderung des Bezugs, neu zu Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b PSMV im Kontext der Motion Kolly. Er ermöglicht den beruflichen Verwendern und Verwenderinnen, ihre Vorratsdaten im IS PSM bearbeiten zu können.
Artikel 16b Absätze 2 und 4
In Absatz 2 entfällt die Mitteilungspflicht für mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut bezüglich der einzelbetrieblichen Abgabe und der beruflichen Ausbringung im Einzelfall. Auf freiwilliger Basis wird die Dateneingabe für die berufliche Anwendung im IS PSM weiterhin ermöglicht (vgl. Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e).
Die Regelung zu Absatz 4 wird aufgrund der Motion Kolly aufgehoben. Die Datendeklaration zur detaillierten Ausbringung von Pflanzenschutzmittel im Einzelfall (vgl. Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e)