Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13
1.1 Ausgangslage
Die Motion 24.3068 Freymond «Die administrative Belastung in der Landwirtschaft verringern. Den Worten müssen Taten folgen!» wurde vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und in der Sommersession 2025 vom Parlament überwiesen. Sie fordert vom Bundesrat Vereinfachungen in der Agrarpolitik sowie Massnahmen zur administrativen Entlastung in der Landwirtschaft. In seiner Antwort auf die Interpellation 24.3037 Haab «Auflagenmoratorium im Agrarbereich bis 2030» hat sich der Bundesrat bereit erklärt zu prüfen, wie die Komplexität und der administrative Aufwand für die Landwirtschaft unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der gesellschaftlichen Anliegen bereits vor der Umsetzung der Agrarpolitik ab 2030 (AP30+) gesenkt werden können. Der Bundesrat setzt diesen Prüfauftrag um und schlägt im Rahmen des Verordnungspakets 2026 (VP26) Anpassungen in der Direktzahlungsverordnung (DZV) vor, die zu einer Vereinfachung des Direktzahlungssystems und zu einer Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe führen, ohne dass die ökologischen Leistungen sowie die Leistungen fürs Tierwohl unverhältnismässig stark abgebaut werden. Die Anpassungen der DZV folgen dem im September 2025 veröffentlichten Aktionsplan zu Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, der darauf abzielt, die öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Kontrollen zu optimieren und den Administrationsaufwand der Landwirtschaftsbetriebe im Zusammenhang mit Kontrollen zu verringern.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit folgenden Anpassungen der DZV sollen das Direktzahlungssystem vereinfacht und die Landwirtschaftsbetriebe administrativ entlastet werden:
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
• Die Anforderung im ÖLN, dass auf allen Parzellen eines Betriebs mindestens alle zehn Jahre eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden muss, wird aufgehoben. Diese Aufhebung entlastet Betriebe und den Vollzug administrativ und finanziell.
• Der bisherige Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen läuft Ende 2026 aus. Um die Nährstoffverluste weiterhin zu minimieren, muss die Futterration in der Schweinehaltung einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Betriebe mit weniger als 15 Schweinegrossvieheinheiten (52% aller Betriebe mit Schweinen) sind von dieser neuen ÖLN-Anforderung ausgenommen. Die Anforderung kann mit einem Durchmastfutter erfüllt werden.
• Die Anforderungen im ÖLN zur Erosion werden aufgehoben. Zur Überwachung von Erosionsfällen und gegebenenfalls zur Durchführung von Massnahmen gelten weiterhin die in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) enthaltenen Bestimmungen. Der Vollzug zur Erosion wird damit vom Vollzug der Direktzahlungen entflechtet.
• In den ÖLN-Anforderungen zum Pflanzenschutz werden die Einschränkungen zu den Vorauflauf-Herbiziden aufgehoben und die Auswahl von Insektiziden, die ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden können, erweitert.
• Die Pflicht zur Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird auf 2029 verschoben. Im Jahre 2029 muss die Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2028 erstmals zwingend digital gerechnet werden. In den Jahren 2027 und 2028 kann die digitalisierte Nährstoffbilanz freiwillig genutzt werden.
Biodiversitätsförderflächen (BFF)
• Die bisherigen BFF Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche werden neu zusammengefasst zu einer BFF Brachen und Säume. Für diesen neuen BFF-Typ können die für