Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Datenkorrekturen für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Landwirtschaftsbetrieben in Einzelfällen einbezogen, dürften aber dennoch bei Problemen seitens der Mitteilungspflichtigen kontaktiert werden. Mit den vorgeschlagenen Vereinfachungen dürften diese Fälle abnehmen.
b) Für die Kantone ergeben sich ebenfalls Kosten im Rahmen der digitalen Transformation, z. B.
durch Anpassung ihrer Systeme an neue Datenstandards oder die Kosten für ein Angebot eigener oder zur Anbindung an angebotene digitale Dienste. Diese sind individuell und können nicht im Detail beziffert werden.
c) Wie die Bundesstellen können auch die Kantone das Betriebs- und das Unternehmensregister be-
reits nutzen. Somit ergibt sich für sie ein Zusatznutzen, wenn sie dank der BUR-Nummer Daten für administrative Zwecke aus privatrechtlichen Systemen wie FMIS einfacher nutzen können.
11.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Reduktion der mitteilungspflichtigen Aktivitäten bezüglich der detaillierten Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf die Erfassung der Lieferungen durch den Handel und die Bestätigung durch den Abnehmer, dem Verzicht auf die Deklaration von Nährstoffvorräten am Ende des Kalenderjahres sowie dem Verzicht auf die Erfassung von Rücknahmen (Ablieferung) von Produkten aus dem Pflanzenbau wie Getreide, Kartoffeln, etc. durch die Annahmestellen sinkt der administrative Aufwand für die Mitteilungspflichtigen.
Mit der Schaffung eines breiteren Angebots digitaler Dienste zum Bezug von öffentlich-rechtlichen Vollzugsdaten durch berechtige Stellen soll eine administrative Entlastung erfolgen. Durch den Datenbezug Dritter mit dem Einverständnis der Betroffenen sollen die Vollzugsdaten einen Mehrwert erfahren und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips auch ausserhalb der Behördenleistungen unterstützen. Der Nutzen für die Volkswirtschaft ist umso grösser, je reger digitale Dienste von den Akteuren in der Land- und Ernährungswirtschaft genutzt werden.
11.4.4 Umwelt
Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
Durch den Verzicht auf die georeferenzierte Deklaration der PSM-Anwendungen kann die lokale und regionale sowie die zeitliche Analyse an Genauigkeit verlieren. Weder der Ausbringungsort noch der Ausbringungszeitpunkt und die allfälligen Vorräte sind einzelbetrieblich bekannt. Da Pflanzenschutzmittel negative Auswirkungen auf die Umwelt wie z. B. das Grundwasser haben können, gehen aufgrund des Verlustes an georeferenzierten Daten zur PSM-Verwendung auch Möglichkeiten zur
klein(st)räumigen Problembetrachtung und Problemlösung verloren. Gleiches gilt für Nährstoffe in Form von Futtermitteln oder Düngern, die zugekauft werden, über deren Einsatz bzw. deren Vorräte am Jahresende keine digitalen Daten verfügbar sind.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.
11.6 Inkrafttreten
Die Änderung der ISLV tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
11.7 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Artikel 14-16,16a – c ISLV bilden zusammen mit den Artikeln164a und 164b sowie, 165f und 165fbisLwG die Rechtsgrundlagen für Datenbearbeitungen in den zentralen Informationssystemen zum Nährstoffmanagement und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Artikel 164a Absatz 2