Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Management, z. B. für den eFeldkalender, freiwillig eintragen und nutzen.
Die Deklaration der Daten im IS PSM ist eine Alternative zur zwingenden, anderweitigen Aufzeichnungspflicht während mindestens 3 Jahren.
10. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011
Artikel 47a Absatz 1
Aufgrund der geforderten Vereinfachungen der Motion Kolly zur Mitteilungspflicht wird auf die Deklaration der «Rücknahme» von entsprechenden Landwirtschaftsprodukten von den Bewirtschaftenden durch Annahmestellen wie Getreidesammelstellen etc. verzichtet. Somit wird in Artikel 47a Absatz 1 die «Rücknahme» gestrichen.
Weiter erfordert die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme in der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» eine zusätzliche Anpassung des Artikels.
11. Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Artikel 2 Buchstaben d und e
Aufgrund des Verzichts auf den Namen «Agate» in der Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft resultiert neu der Begriff «Portal-Nummer».
Zusätzlich wird in Buchstabe d der neue Name «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» unter Beibehaltung der bisherigen Kurzform «ISLV» eingefügt.
In Buchstabe e wird aufgrund der Überführung von Inhalten aus Artikel 20a in Artikel 20 ISLV und der Aufhebung des Artikels 20a die neue Referenzierung auf Artikel 20 Absatz 3 nötig.
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a und b
Die Identitas AG nimmt keine Supportaufgaben mehr betreffend des Portals für Informationssysteme und digitale Dienste bzw. des Informationssystems nach Art. 14 ISLV wahr.
Daher können die beiden Buchstaben aufgehoben werden.
Artikel 22
Mit dem Verzicht auf den Namen Agate wird zwecks Eindeutigkeit neu auf das Portal nach Artikel 1 Absatz 4 verwiesen.
Artikel 23 Absatz 2
Anstelle des bisherigen Begriffs «Agate-Nummer» wird der Begriff «Portal-Nummer» eingeführt.
Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b
Die Buchstaben a und b können aufgehoben werden, da die Identitas AG keine Supportaufgaben mehr betreffend des Portals für Informationssysteme und digitale Dienste bzw. des Informationssystems nach Art. 14 ISLV wahrnimmt.
Anhang 1 Daten zu Equiden, Buchstabe h Ziffern 1 und 2, Buchstabe i Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe k Ziffer 3
In allen Ziffern wird der Begriff «Agate-Nummer» aufgrund des Verzichts auf den Namen «Agate»
durch «Portal-Nummer» ersetzt.