Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Absatz 4 legt als Bewilligungskriterium fest, dass damit das Prinzip der einmaligen Erhebung und mehrfachen Nutzung der Daten in der Land- und Ernährungswirtschaft unterstützt wird.
Absatz 5 erlaubt es dem BLW, den Zugang zur BUR-Nummer und den damit verbundenen Daten nach Absatz1 ohne formelles Gesuch zu erteilen, wenn dem BLW der Sachverhalt ausreichend bekannt ist.
Artikel 28d Datenbereitstellung
Absatz 1 legitimiert das BLW, einen digitalen Dienst zum Bezug der definierten Daten aus dem BUR-Register nach Artikel 28c Absatz 1 anzubieten.
Absatz 2 erlaubt die Datenweitergabe durch die Datenempfänger und Datenempfängerinnen nach Artikel 28c Absatz 2 mit dem Einverständnis der betroffenen Person.
Nach Absatz 3 erfolgt die Datenbereitstellung durch das BLW kostenlos.
Ziffer II Anhang 3a
Die Ziffer 1.1, der Titel zu Ziffer 5 als auch die Ziffern 5.3 und 5.4 werden bezüglich der Begrifflichkeit «Rücknahme», welche gestrichen wird, angepasst.
Die restlichen Titel und Ziffern des Anhangs 3a bleiben unverändert gültig.
Ziffer II Anhang 4
In Anhang 4 wird der Titel «in Agate» durch «im Portal» und in Ziffer 1.1. «Agate-Nummer» durch «Portal-Nummer» ersetzt.
Neu wird in Ziffer 1.3 die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) aufgenommen. Diese ist aber nicht zwingend vorhanden und wird nur an Unternehmen (rechtliche Einheit) vergeben. Für Veterinärzwecke erfolgt die Vergabe auch an nutztierhaltende Personen mit kleinen Tierbeständen.
Ziffer III Änderung anderer Erlasse
1. Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025
Anhang 1 Ziffer 09.14
Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Anhang 1, Ziffer 09.14.
2. Verordnung vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin
Artikel 5 Absatz 2
Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 5 Absatz 2.
3. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008
Artikel 51 Absatz 4
Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 51 Absatz 4.