Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

2.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt. In diesem Kontext will das WBF mit diesen Änderungen kritische Unterschiede zur EU-Öko-Verordnung beheben.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

In den folgenden Anhängen werden neue Stoffe aufgenommen und/oder bestehende Einträge angepasst:

• Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften»

• Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate»

• Anhang 3a «Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen»

• Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe»

Der Anhang 3 „Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln” wird revidiert und erhält einen neuen Titel. Dabei werden die Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in den Teilen A und B zu einer einzigen Liste zusammengeführt.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 4aterAbsatz 3

Ethanol soll als Lösungsmittel für die Produktion von Proteinextraktionsschroten/-kuchen in Anhang 7 eingefügt werden. Damit wird präzisiert, dass Ethanol lediglich für die Proteinextraktion verwendet werden darf.

Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4

Bei Verdacht oder Nachweis einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht verstellt werden. Der zweite Satz im Absatz 1 mit dem Isolierhaus soll gestrichen werden.

Produkte, die am Tier (hier im Bienenstock bei Anwesenheit der Bienen) zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt werden, sind gemäss Heilmittelgesetzgebung als Tierarzneimittel einzustufen und damit einer Zulassungspflicht von Swissmedic unterstellt. Der ganze Absatz 2 ist zu streichen, da dieser einen Widerspruch zur Heilmittelgesetzgebung darstellt.

Bei Verdacht oder Nachweis einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht verstellt werden. Der Satz im Ansatz 4 mit den Isolierbienenstöcken ist zu streichen. Weiter sind Ameisensäure und Milchsäure zu streichen, da diese Wirkstoffe für Bienen nicht zugelassen sind.

Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Bisher wurde der Einsatz von Pheromonen und anderen Semiochemikalien auf den Einsatz in Fallen oder Dispensern beschränkt. In Artikel 11, Absatz 2 der Bio-Verordnung wird bereits vorgeschrieben, dass bei Pflanzenschutzmitteln jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen werden muss. Die Bedingung, dass Pheromone und andere Semiochemikalien nur in Fallen und Spendern verwendet werden dürfen, soll daher gestrichen werden.

Bisher ist nur die Hydroxypropylstärke als chemisch-synthetische Ausnahme als Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung zugelassen. Polyglycerin-Fettsäureester sind Lebensmittelzusatzstoffe, die in der EU zugelassen sind, um die Bildung von Emulsionen zu fördern und Schäume zu stabilisieren. Gemäss