Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

Artikel 88 Absatz 1

Aktuell ist in Absatz 1 die Art der Meldung nicht definiert. Diese erfolgt bereits elektronisch. Somit ist die Anpassung lediglich eine rechtliche Anpassung an die bereits etablierte Praxis.

Die Buchstaben a und b bleiben unverändert.

5. Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Artikel 14 Absatz 1

Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 14 Absatz 1.

6. Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Artikel 55 Absatz 3

Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 55 Absatz 3.

7. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.

8. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion

Artikel 3 Absatz 1

Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 3 Absatz 1.

9. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025

Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3

Die PSMV wurde totalrevidiert, vom Bundesrat am 20.08.2025 beschlossen und auf 01.12.2025 in Kraft gesetzt.

Die Ausführungsbestimmungen in Artikel 62 der PSMV vom 12. Mai 2010 wurden neu gegliedert und mit vergleichbarem Wortlaut in Artikel 86 überführt. Zur Umsetzung der Motion Kolly ergibt sich in Artikel 86 Anpassungsbedarf.

Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b.

Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass aus der geltenden zwingenden Deklaration jeder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall künftig noch eine freiwillige Deklaration auf dem IS PSM möglich ist. So kann der Verwender oder die Verwenderin seine Daten fürs betriebseigene PSM-