Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung …

In den Feldbeständen von Pflanzkartoffeln werden entsprechend den als äquivalent anerkannten EU-Bestimmungen (Richtlinie 2002/56/EG) für den Befall mit Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) sowie Welke (Colletotrichum coccodes) die Schwellenwerte aufgehoben. Für Schwarzbeinigkeit (Befall mit Bakterien der Arten Dickeya und Pectobacterium) werden die Schwellenwerte erhöht: Für Basispflanzgut in den Klassen S, SE und E auf 0,1 %, 0,5 % beziehungsweise 1 % befallene Pflanzen. Für zertifiziertes Pflanzgut auf 2 % befallene Pflanzen.

Anhang 3 Kapitel B Ziffer 4.9 und 4.10, Anhang 4 Kapitel B Ziffer 3 sowie Anhang 5 Kapitel B Bst. C

Wird aufgehoben. Die äquivalenten EU-Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut der Kartoffel sind im Jahr 2024 ausgelaufen.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine Auswirkungen erwartet.

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen erwartet.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Pflanzkartoffelproduktion in der Schweiz wird erleichtert durch eine Angleichung an die EU in Bezug auf Schwarzbeinigkeit, Kraut- und Knollenfäule sowie Welke in Feldbeständen von Pflanzkartoffeln. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten den erforderlichen Spielraum für eine flexible Festlegung privatrechtlicher Qualitätsanforderungen.

1.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen erwartet.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Entspricht internationalen Standards und den äquivalenten EU-Bestimmungen, namentlich der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft.

1.7 Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft.Rechtliche Grundlagen

Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung), SR 916.151