Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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1 Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen-
und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen),
1.1 Ausgangslage
Saat- und Pflanzgut für die Landwirtschaft erfordert spezifische Standards für Identität, Qualität und Pflanzengesundheit. Die WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen legt technische Anforderungen für Produktion und Vermehrungsmaterial fest. Diese entsprechen den EU-Standards für Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzengesundheit. Die Schweiz und die EU handeln Saatgut und Pflanzkartoffeln auf dieser Grundlage miteinander. Anforderungen an die Feldbestände von Pflanzkartoffeln, die in der Schweiz strenger sind als in der EU, werden angeglichen. Die Produktion von Pflanzkartoffeln in der Schweiz soll erleichtert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In den Feldbeständen von Pflanzkartoffeln werden Schwellenwerte für das Auftreten von Kraut- und Knollenfäule, Welke und Schwarzbeinigkeit angepasst. Diese Anpassung soll die Pflanzkartoffelproduktion in der Schweiz erleichtern. Sie entspricht den als äquivalent anerkannten EU-Bestimmungen (Richtlinie 2002/56/EG und Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU) sowie dem internationalen Standard (UNECE STANDARD S-1 Seed Potatoes).
Die Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut (sogenannte «True Potato Seeds») werden aufgehoben. Sie wurden in Äquivalenz zu EU-Bestimmungen eingeführt, die einen vorläufigen Charakter hatten und bis zum Jahr 2024 befristet waren (Durchführungsbeschluss 2017/547 der EU-Kommission). Kartoffelsorten, die in der Vorstufenvermehrung über botanisches Saatgut vermehrt werden, konnten sich nicht etablieren.
Die Verunkrautung in den Feldsamenbeständen nimmt tendenziell zu. Das ist eine Herausforderung für die Reinigung und Anerkennung von Saatgut. In der Vorlage wird präzisiert, dass abgewiesene Saatgutposten nach entsprechenden Reinigungsschritten maximal dreimal erneut zur Anerkennung vorgelegt werden können.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 24 Abs. 3 Anerkennung von Saatgutposten
Die Möglichkeit, abgewiesene Saatgutposten nach erneuter Reinigung wieder zur Anerkennung vorlegen zu können, wird auf maximal 3 Wiederholungen festgelegt.
Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
Wird aufgehoben. Die äquivalenten EU-Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut der Kartoffel sind im Jahr 2024 ausgelaufen.
Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
Wird aufgehoben. Die äquivalenten EU-Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut der Kartoffel sind im Jahr 2024 ausgelaufen.
Art. 51d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
Wird aufgehoben. Die Übergangsbestimmung ist ausgelaufen.
Anhang 3 Kapitel B Ziffer 4.2