Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

1.1 Vorarbeiten

Am 29. November 2023 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten1 verabschiedet. Das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten2 (BATE) wurde vom Parlament am 21. März 2025 angenommen. Am 10. Juli 2025 lief die Referendumsfrist ungenutzt ab.

1.2 Grundzüge des BATE

Das BATE regelt die Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Markt, der Teilnehmer am europäischen Markt sowie der Vermittler am Schweizer Markt für Strom und Gas. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz zudem ein Verfahren für die Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von Meldemechanismen vor.

Das BATE betrifft in erster Linie die Teilnehmer am Schweizer Markt, denn diese sind unmittelbar am Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten beteiligt. Folglich unterliegen diese Marktteilnehmer einer Reihe von Pflichten: Sie müssen sich bei der Aufsichtsbehörde (der ElCom) registrieren lassen, bevor sie auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen. Ferner müssen sie der ElCom die für die Marktaufsicht notwendigen Informationen (d. h. einerseits die Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, und andererseits die grundlegenden Daten über ihre Anlagen) übermitteln und ihre Insiderinformationen veröffentlichen. Auf diese Weise wird eine wirksame Aufsicht gewährleistet. Die Teilnehmer am europäischen Markt hingegen haben einen Sonderstatus. Sie haben zwar ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, aber aufgrund ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Energiegrosshandelsprodukten, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024, fallen, unterstehen sie trotzdem ebendieser europäischen Regelung. Zudem galten für diese Marktteilnehmer im Bereich der Elektrizität bis anhin verschiedene Pflichten nach den Artikeln 26abis–26c der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20083 (StromVV). Diese Pflichten wurden in das BATE aufgenommen, sodass die Teilnehmer am europäischen Markt auch in Zukunft praktisch den gleichen Anforderungen genügen müssen wie bisher. Sie müssen sich bei der ElCom registrieren lassen und die Informationen, die sie kraft der REMIT-Verordnung den Behörden der Europäischen Union (EU) oder eines EU-Mitgliedstaats zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom übermitteln. Für Vermittler am Schweizer Markt schliesslich gelten aufgrund ihrer profunden Kenntnisse des Markts, auf dem sie tätig sind, und ihrer Kundinnen und Kunden ebenfalls verschiedene Pflichten. Diese zielen hauptsächlich darauf ab, unzulässiges Marktverhalten zu verhindern.

Verhaltensweisen, die eine marktverzerrende Wirkung haben, sind unerwünscht, und zwar unabhängig davon, ob eine preiserhöhende oder preissenkende Verzerrung erfolgt. Mit dem Gesetz werden daher auch die Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen sowie Marktmanipulationen auf den Energiegrosshandelsmärkten verboten.

Zur Erkennung und Sanktionierung von unzulässigem Marktverhalten und schweren Verstössen gegen die Pflichten nach dem BATE sind aufsichtsrechtliche Instrumente sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.

1BBl 2023 2864

2BBl 2025 1102

3 SR 734.71