Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Die ElCom erhält dank des Gesetzes insbesondere Informationen über die Handelsaktivitäten der Marktteilnehmer auf den Energiegrosshandelsmärkten und somit auch über die Art und Weise, wie die grossen Strom- und Gasunternehmen untereinander vernetzt sind. Dies ermöglicht es, unzulässige Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen und die Entwicklung der Energiegrosshandelsmärkte zu beobachten, damit eine sichere und erschwingliche Energieversorgung in der Schweiz gewährleistet werden kann.
1.3 Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) ist eine Ausführungsverordnung zum BATE. In diesem Sinn entspricht sie dem Gesetz und es kann in Bezug auf die rechtlichen Aspekte auf die Erläuterungen in der Botschaft (vgl. BBl 2025 1102) verwiesen werden.
Gewisse Teilnehmer an den Grosshandelsmärkten bieten Dienstleistungen im Sinne des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO an. Der Verordnungsentwurf enthält unter anderem Registrierungspflichten und Gebühren, aber keine diskriminierenden Anforderungen oder unterschiedliche Behandlungen. Stattdessen sieht er eine einseitige Anerkennung der Standards vor, die aufgrund der Regelungen der EU für die Teilnehmer am europäischen Markt gelten. Eine solche einseitige Anerkennung ist im GATS ausdrücklich vorgesehen.
1.4 Umsetzung des Stromabkommens
Diese Verordnung – wie auch das BATE – würde im Hinblick auf die Umsetzung des Stromabkommens geändert werden müssen. Die Vernehmlassung zur Revision des BATE wurde am 13. Juni 2025 eröffnet und dauerte bis zum 31. Oktober 2025. Das Stromabkommen würde die Schweiz verpflichten, die Bestimmungen der REMIT-Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnungen, darunter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014, zu übernehmen. Diese EU-rechtlichen Bestimmungen wären indessen ausschliesslich für den Stromhandel anwendbar. Daraus folgt, dass nur gewisse Bestimmungen der VATE weiterhin für den Stromsektor gelten würden (insbesondere diejenigen des 9. Kapitels). Hingegen wäre der Gasbereich weiterhin vollumfänglich der VATE unterstellt. Das BATE wie auch die vorliegende Verordnung sehen jedoch eine Anerkennung der Standards vor, die aufgrund der EU-Regelungen gelten (vgl. dazu Kap. 3). Dies würde die Umstellung für die im Strombereich tätigen Marktteilnehmer weitgehend entschärfen.
2. Grundzüge der Vorlage
Die VATE enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum BATE. Sie folgt im Wesentlichen der Struktur des BATE und konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrensbezogenen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegrosshandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind.
Mit der Verordnung wird präzisiert, was in den Anwendungsbereich des Gesetzes gehört (Art. 2 BATE). Es werden die Einzelheiten der Registrierungsverfahren der ElCom für die Marktteilnehmer (Art. 4 und 5 BATE), für die Plattformen für Insiderinformation (Art. 9–11 BATE) sowie für die Meldemechanismen (Art. 13–15 BATE) geregelt. Bei der Registrierung müssen die Marktteilnehmer angeben, ob sie algorithmischen Handel betreiben (Art. 16 BATE) oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewähren (Art. 17 BATE). Mit der Verordnung vorgeschrieben werden zudem die Einzelheiten der Veröffentlichung der Insiderinformationen (Art. 7 und 8 BATE). Des Weiteren regelt die Verordnung die Einzelheiten dazu, wie die Marktteilnehmer und die Meldemechanismen die