Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

registriert, veröffentlichen Insiderinformationen über geeignete Plattformen und übermitteln Informationen über einen Meldemechanismus an die ACER.

Mit dem BATE und der vorliegenden Verordnung soll also für die wichtigsten Pflichten – die Registrierungs-, die Veröffentlichungs- und die Übermittlungspflicht – die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind, nach den gleichen Standards vorgehen können, die sie bisher gemäss der REMIT-Verordnung angewendet haben. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Marktteilnehmer, die mit schweizerischen und europäischen Energiegrosshandelsprodukten tätig sind, unterschiedliche Verfahren und Infrastrukturen einrichten müssen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. So können die Verwaltungskosten stark gesenkt, unnötige Doppelspurigkeiten vermieden und eine Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der EU sichergestellt werden.

Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

Registrierung:

 Artikel 4 Absatz 3 BATE: Sind die Marktteilnehmer bereits bei der ACER registriert, so müssen sie der ElCom nur die Informationen übermitteln, die sie gemäss den Regelungen der EU bereits der ACER übermittelt haben.

 Artikel 5 Absatz 3 VATE: Personen, die bei der ElCom bereits als Teilnehmer am Schweizer Markt oder als Teilnehmer am europäischen Markt registriert sind, können bei der ElCom beantragen, dass sie als Teilnehmer am jeweils anderen Markt registriert werden. Gegebenenfalls kann die ElCom den betreffenden Marktteilnehmer auffordern, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlichung:

 Artikel 12 Absatz 3 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind und Insiderinformationen nach den Regelungen der EU veröffentlichen, können ihre Insiderinformationen nach dem Gesetz im gleichen Format und mit dem gleichen Informationsgehalt veröffentlichen.

Übermittlung:

 Artikel 18 Absatz 5 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt und Betreiber von organisierten Märkten, die der ACER gemäss den Regelungen der EU Informationen über ihre Handlungen mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der EU-Regelungen übermitteln, können der ElCom die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE mit den gleichen technischen Details übermitteln, die in den EU-Regelungen vorgesehen sind.

3.2 Weisungen der ElCom und Verweis auf die Leitlinien der ACER

Die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte ist ein äusserst technischer Bereich, der sich im ständigen Wandel befindet. In der EU stützt sich die Anwendung der REMIT-Verordnung weitgehend auf die von der ACER erstellten Orientierungshilfen und Leitlinien. Diese Dokumente legen fest, wie die zuständigen Behörden die in der REMIT-Verordnung genannten Pflichten auslegen und umsetzen. Sie werden regelmässig aktualisiert, um den Entwicklungen der Marktpraktiken sowie den Erkenntnissen aus der Aufsichtstätigkeit Rechnung zu tragen.

Da die REMIT-Verordnung bereits vor Jahren in Kraft gesetzt wurde, hatte die ACER genügend Zeit, um Erfahrungen sammeln und den Vollzug der Verordnungsbestimmungen in der EU in zahlreichen Leitlinien zu konkretisieren. Diese Leitlinien sind auf der Website der ACER veröffentlicht.4 Da sich das Gesetz stark an die REMIT-Verordnung anlehnt, dürfte auch sein Vollzug in der Schweiz sehr ähnlich sein, und die Vorarbeiten der ACER dürften für die ElCom von Nutzen sein. Abgesehen von den Vorteilen für die Praxis dürfte die Angleichung an die Vorgehensweisen in der EU den administrativen Aufwand für einen grossen Teil der Personen, die dem Gesetz unterstellt sind, erheblich verringern, insbesondere für die Marktteilnehmer, die auch am europäischen Markt mit

4 https://www.acer.europa.eu/remit-documents