Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten an die ElCom übermitteln müssen, sowie welche grundlegenden Daten über die Anlagen (Fundamentaldaten) notwendig sind (Art. 12 BATE). Mit der Verordnung wird zudem geregelt, für welche Handlungen und Dienstleistungen die ElCom Gebühren erheben kann und wie die Aufsichtsabgabe auf die Marktteilnehmer überwälzt wird (Art. 23 BATE).
In der VATE werden verschiedene Schwellenwerte festgelegt, insbesondere diejenigen zum Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 2), zur Veröffentlichung von Insiderinformation (Art. 11), der Periodizität der Meldungen von Transaktionen, zu den Handelsaufträgen und Lebenszyklus-Ereignissen (Art. 19–21), für die Meldung von Risikopositionen (Art. 22) sowie die Festlegung, wer Fundamentaldaten zu liefern hat und wann diese zu liefern sind (Art. 23).
Bei bestimmten, explizit in den Artikeln 24 und 25 aufgeführten Sachverhalten ist es erlaubt, Insiderinformationen weiterzugeben oder Tätigkeiten auszuführen, welche ansonsten unter den Begriff der Marktmanipulation fallen würden. Im Bereich der Marktmanipulation hat die ElCom die Möglichkeit, explizit Tätigkeiten zu benennen, die – sofern sie die Kriterien gemäss Artikel 25 erfüllen – keine Marktmanipulation darstellen.
In Artikel 26 werden die Tätigkeiten der ElCom benannt, welche eine Gebühr zur Folge haben. Gewisse Gebühren für von der ElCom erbrachte Dienstleistungen (Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Audits und Dienstleistungen) sind direkt in Anhang 1 der Verordnung festgelegt. Die Aufsichtsabgabe, welche von den Schweizer Marktteilnehmer zu entrichten ist, leitet sich gemäss den Artikeln 27–32 aus den Aufsichtskosten der ElCom des Vorjahrs im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes ab. Davon abgezogen werden die entsprechenden Einnahmen aus den Gebühren sowie die Einnahmen aus der Grundabgabe von 250 Franken, welche jeder Marktteilnehmer zu entrichten hat.
In den Übergangsbestimmungen wird geregelt, dass die Vertretungen der Marktteilnehmer ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der ElCom angemeldet sein müssen (Art. 34). Die Teilnehmer auf dem Schweizer Grosshandelsmarkt haben zudem eine Frist von höchstens drei Monaten ab der Inkraftsetzung des Gesetzes für die Übermittlung ihrer Insiderinformation sowie der Transaktionen und Handelsaufträge (Art. 35). Eine dreimonatige Frist ist auch für die Pflicht zur Übermittlung von Risikopositionen vorgesehen (Art. 36); diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden.
3. Ausgewählte Fragen
3.1 Administrative Erleichterungen für Teilnehmer am Schweizer Markt, die als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind
Teilnehmer am europäischen Markt
Seit dem Inkrafttreten der REMIT-Verordnung im Jahr 2012 gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 REMIT-Verordnung betreffen, als Marktteilnehmer und unterstehen somit der REMIT-Verordnung und den damit verbundenen Pflichten.
Aus dieser Definition geht hervor, dass nur Verträge oder Derivate, die ausdrücklich die EU betreffen, einen Akteur als Marktteilnehmer qualifizieren und somit den Pflichten der REMIT-Verordnung unterstellen. Das bedeutet, dass schweizerische Energiegrosshandelsprodukte in der Regel nicht unter die Definition des Energiegrosshandelsprodukts gemäss REMIT-Verordnung fallen.