Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Da die REMIT-Verordnung für alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Union oder im Ausland gilt, unterliegen auch bestimmte Akteure mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz dieser Regelung.
Diese können mithilfe des Registers der Teilnehmer am europäischen Markt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) identifiziert werden, das einen konkreten Überblick über den Kreis der Marktteilnehmer gibt, die der REMIT-Verordnung unterstehen. Bevor Marktteilnehmer auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen können, müssen sie sich registrieren lassen, und zwar bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder – falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind – bei der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind (Art. 9 Abs. 1 REMIT-Verordnung).
Per 24. September 2025 waren rund 200 natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im Register der Teilnehmer am europäischen Markt der ACER eingetragen.
Teilnehmer am Schweizer Markt
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BATE gelten alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, als Teilnehmer am Schweizer Markt und unterstehen somit dem BATE und den damit verbundenen Pflichten.
Von zentraler Bedeutung ist dabei die Definition des schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts, denn damit schliesst das BATE eine Lücke, die bislang in Bezug auf Verträge oder Derivate bestand, die ausdrücklich die Schweiz betreffen. Wie bereits erwähnt, werden schweizerische Energiegrosshandelsprodukte in der Regel nicht von der Definition des Energiegrosshandelsprodukts gemäss REMIT-Verordnung erfasst.
Da schweizerische Energiegrosshandelsprodukte bis zum Inkrafttreten des BATE keinem gesetzlichen Rahmen unterliegen, führt bislang keines dieser Produkte zu einer wirklichen Pflicht für die Marktteilnehmer. Zudem gibt es keine Norm im Schweizer Recht, die es erlaubt, unzulässiges Marktverhalten im Zusammenhang mit diesen Produkten gezielt zu sanktionieren.
Mit der Inkraftsetzung des BATE werden alle diese Personen, die mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten tätig sind, neu als Teilnehmer am Schweizer Markt dem Gesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BATE). Die Einstufung als Teilnehmer am Schweizer Markt ist von entscheidender Bedeutung, da für diese Personen eine Reihe von spezifischen Pflichten gilt. Dazu gehören namentlich die Registrierungspflicht (vgl. Art. 4 BATE), die Veröffentlichungspflicht (vgl. Art. 7 und 8 BATE) und die Übermittlungspflicht (vgl. Art. 12 BATE).
Es ist schwierig, eine genaue Zahl der Akteure anzugeben, die dem BATE unterliegen werden. Das BFE geht indessen davon aus, dass rund 250 Energiehändler, 700 Netzbetreiber und andere Lieferanten (600 im Strombereich und 100 im Gasbereich) sowie eine begrenzte Anzahl grosser Endverbraucherinnen und Endverbraucher dem BATE unterstellt werden dürften.
Administrative Erleichterungen für Teilnehmer am Schweizer Markt, die bereits als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind
Wie oben erwähnt, sind einige dieser neuen Teilnehmer am Schweizer Markt natürlich bereits auf dem Energiegrosshandelsmarkt der Union mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig und unterliegen damit schon der REMIT-Verordnung.
Da sowohl die Pflichten als auch die Durchführung der REMIT-Verordnung und des BATE weitgehend ähnlich sind, verfügen diese Marktteilnehmer schon heute über alle Kenntnisse und die Infrastruktur, die für einen erfolgreichen Vollzug des BATE erforderlich sind. So sind sie bereits bei der ACER