Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 12 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BFE-011.822-16/1/1/4
Die ElCom macht darauf aufmerksam, dass die Bearbeitung und insbesondere die Speicherung von Daten hohe Kosten mit sich bringen. Ihrer Ansicht nach sollten die Kosten nach dem Verursacherprinzip von den betroffenen Teilnehmern am europäischen Markt getragen werden, da diese nicht der Aufsichtsabgabe gemäss BATE unterliegen. Sie stellt klar, dass diese Akteure die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung der sie betreffenden Daten selbst tragen müssen.
2.2.10 10. Kapitel: Datenbearbeitung und Informationssystem
Der Kanton ZH beantragt, dass aufgrund der in Artikel 33 angeführten sensiblen Daten Vorgaben zum Umgang mit diesen erlassen werden.
2.2.11 11. Kapitel: Übergangsbestimmungen
EPEX Spot weist darauf hin, dass die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz durch nicht-schweizerische Marktakteure das Vorhandensein eines funktionierenden Marktes für Vertretungsdienstleistungen voraussetze. Der VSE, Alpiq, Energy Traders Europe, Eurelectric, Groupe E und Swisspower schlagen vor, zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit der REMIT-Verordnung klarzustellen, dass nur ausländische Unternehmen zur Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz verpflichtet sind. Energy Traders Europe und Eurelectric plädieren zudem dafür, ausdrücklich vorzusehen, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen als Vertreter fungieren können.
Economiesuisse, der VSG, Gaznat, Proxigas, Vitol, A2A, der VSE, die BKW, die EEX, EPEX Spot, Energie 360°, Energy Traders Europe, Eurelectric, Groupe E, Open Energy Platform, Swissgrid, Swisspower und RWE halten im Allgemeinen fest, dass die von der Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen für die Mehrheit der Marktteilnehmer unzureichend seien, insbesondere für jene ohne etablierte REMIT-Prozesse. Swissgrid schlägt zudem vor, dem UVEK die Kompetenz zur Verlängerung der von der Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen zu übertragen.
Die ElCom fordert eine Übergangsbestimmung für Teilnehmer am Schweizer Markt, deren Registrierung beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bestätigt ist. Sie sollen während sechs Monaten auch ohne Schweizer Kennung weiterhin Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen dürfen, sofern sie bereits ein ordnungsgemässes Registrierungsgesuch bei der ElCom eingereicht haben. Sie würde es zudem begrüssen, wenn die Teilnehmer am europäischen Markt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bei der ElCom registriert sind, automatisch im entsprechenden Register eingetragen würden, sofern sie dies nicht explizit ablehnen.
2.2.12 12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Economiesuisse, der VSE, Axpo, Alpiq, Energy Traders Europe, Eurelectric, Groupe E und Swisspower betonen, dass die Ausarbeitung technischer und administrativer Anforderungen sowie die Integration internationaler Normen und Weisungen zwingend in Absprache mit den Akteuren der Branche erfolgen müssen.
Der VSG und Gaznat schlagen schliesslich vor, das Inkrafttreten der Verordnung auf den 1. Januar 2028 zu verschieben.
3. Abkürzungsverzeichnis
A2A S.p.A Azienda Energia Acqua
DSV Dachverband Schweizer Verteilnetzbetreiber
ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission
ENHK Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission
EEX European Energy Exchange AG
10/12 BFE-D-A3263501/190