Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 12 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.822-16/1/1/4
2. Ergebnisse der Vernehmlassung
Der vorliegende Bericht fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.1
2.1. Allgemeine Beurteilung der Vorlage
Die grosse Mehrheit der Organisationen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, befürwortet den Verordnungsentwurf. Zahlreiche Kantone, der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und viele Akteure aus der Elektrizitätswirtschaft begrüssen insbesondere, dass die Verordnung so weit wie möglich auf die REMIT-Verordnung und deren Durchführungsrechtsakte abgestimmt ist.2 Ihres Erachtens kann der administrative Aufwand der betroffenen Unternehmen durch diesen Ansatz begrenzt werden. In dieser Hinsicht fordern mehrere Teilnehmende zudem die Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen im europäischen Recht – namentlich der revidierten Durchführungsverordnung und der neuen Delegierten Verordnung – in der definitiven Fassung der VATE.
Einzig die SVP lehnt die Verordnung ab, da sie der Ansicht ist, die Verordnung erweitere die Kompetenzen der Behörden übermässig, öffne die Tür für eine dynamische Übernahme künftiger EU-Standards und belaste Unternehmen mit zusätzlichen Pflichten.
Im Übrigen fordern die betroffenen Unternehmen sowie zahlreiche Verbände eine hinreichend lange Umsetzungsfrist für die neuen Pflichten. Am meisten Kritik wird am Inkrafttreten der Übermittlungspflichten per 31. März 2027 geübt, das in den Übergangsbestimmungen vorgesehen ist. Der VSE hält insbesondere fest, dass der Umsetzungsaufwand, vor allem bezüglich des Aufbaus interner Prozesse, Schulungen und der Sicherstellung korrekter Datenflüsse, für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die künftig erstmals unter die neuen Pflichten fallen – speziell für mittelgrosse Unternehmen – erheblich sei. Unter diesen Umständen bewertet er eine Frist von rund drei Monaten zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Inkrafttreten der Übermittlungspflicht als unzureichend.
Mehrere Teilnehmende beantragen zudem eine Verlängerung der Meldefrist für Nicht-Standardverträge. Der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) sowie mehrere Unternehmen aus der Gaswirtschaft geben zudem zu bedenken, dass die höheren Anforderungen hinsichtlich der Transparenz im Gasbereich einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand erzeugen würden. Sie fordern darum verschiedene Erleichterungsmassnahmen sowie ein Abwarten der laufenden Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union. Die Forderungen betreffen insbesondere die Meldung der Risikopositionen durch die Gasunternehmen sowie die Erhöhung bestimmter Schwellenwerte, namentlich für die Meldung von Gastransaktionen, die ausschliesslich in der Schweiz stattfinden.
2.2. Rückmeldungen nach Thema
2.2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Die Kantone SH und TG, economiesuisse, Axpo, Energie 360°, Open Energy Platform und auch RWE regen eine Harmonisierung der Begriffsbestimmungen mit derjenigen der REMIT-Verordnung an, um die Äquivalenz sicherzustellen und das Fehlerrisiko zu senken. Ausserdem halten Energie 360° und Open
1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/256 der Kommission vom 30. Januar 2026 über die Datenmeldung gemäss Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission 4/12 BFE-D-A3263501/190