Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.822-16/1/1/4

Proxigas und A2A fordern, dass Akteure auf dem Schweizer Markt, die ausschliesslich im Rahmen von Verträgen nach Artikel 21 handeln und von der entsprechenden Meldepflicht ausgenommen sind, auch als von der Pflicht zur Meldung der Risikopositionen befreit gelten.

Der VSG und Gaznat weisen darauf hin, dass die Pflicht zur Meldung von Risikopositionen nach Artikel 12 Absatz 9 BATE nicht Gegenstand einer vorherigen Vernehmlassung war und erst dann umgesetzt werden sollte, wenn sich das Verfahren auf europäischer Ebene bewährt habe.

2.2.7.4 4. Abschnitt: Übermittlung grundlegender Daten über Anlagen

Swissgrid merkt an, dass die ElCom die operativen Details zur Datenübermittlung – namentlich Datenformate, Übermittlungsfristen und technische Standards – in ihren Weisungen konkretisieren sollte. Die nationale Netzgesellschaft beantragt eine Präzisierung der Anforderungen analog den REMIT-Vorgaben in der EU.

2.2.8 8. Kapitel: Nutzung von Insiderinformationen und Marktpraxis

EPEX Spot weist darauf hin, dass aus der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmeregelung für Handlungen zur Deckung physischer Verluste mit Zustimmung des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers praktische Schwierigkeiten entstehen, da diese Zustimmung nicht öffentlich ist und nicht unabhängig überprüft werden kann. Darum sollen die Anwendungsbedingungen dieser Ausnahmeregelung präzisiert werden. Nach Ansicht von EPEX Spot müssen die organisierten Märkte zudem weiterhin verdächtige Transaktionen melden, insofern die Kriterien hierfür erfüllt sind. Gegebenenfalls soll dabei die mögliche Anwendung dieser Ausnahmeregelung erwähnt werden. Schliesslich ist EPEX Spot der Meinung, dass die Prüfung der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der ElCom im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit fallen sollte.

Economiesuisse und Axpo anerkennen, dass die Einführung einer Ausnahmebestimmung für Massnahmen, die vom Bundesrat angeordnet werden, um eine Gefährdung der Strom- oder der Gasversorgung abzuwenden, nachvollziehbar ist. Sie geben jedoch zu bedenken, dass diese zu Marktverzerrungen führen und in der Praxis allenfalls schwierig zu überwachen sein könnte.

EPEX Spot weist darauf hin, dass Artikel 20 Absatz 1 BATE hinsichtlich des Verbots von Marktmanipulation ein subjektives Kriterium aufweise («wissen oder wissen müssen»), wohingegen ein solches Element im Rahmen der REMIT-Verordnung nicht vorgesehen sei. EPEX Spot stellt weiter fest, dass die Verordnung keine objektiven Kriterien oder Anhaltspunkte enthalte, anhand derer dieser Wissensstand beurteilt werden könnte. Es wird deshalb empfohlen, die ElCom solle Leitlinien herausgeben, um die Anwendung dieses Kriteriums in der Praxis klarzustellen.

2.2.9 9. Kapitel: Gebühren und jährliche Aufsichtsabgabe

Economiesuisse, der VSE, Axpo, Groupe E und Swisspower wünschen, dass die fixe Grundabgabe nur erhoben wird, wenn im Bemessungszeitraum Handlungen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vorgenommen wurden.

Proxigas und A2A betonen, dass die betroffenen Parteien nur dann die geschuldeten Beträge berechnen, ihre Handlungen angemessen planen und unverhältnismässige Mehrbelastungen verhindern könnten, wenn bei der Gebührenberechnung absolute Transparenz herrsche. Aufgrund dessen schlagen sie vor, dass die variable Zusatzabgabe im Voraus – jeweils vor Jahresbeginn – festgelegt und kommuniziert wird.

Economiesuisse, der VSE, Axpo, Groupe E, RWE und Swisspower weisen darauf hin, dass eine zusätzliche Abgabe in der Schweiz auf Datensätzen von Teilnehmern am europäischen Markt eine doppelte finanzielle Belastung darstelle und Schweizer Marktteilnehmer benachteilige, was letztlich zulasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ginge.

9/12 BFE-D-A3263501/190