Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.822-16/1/1/4

Marktteilnehmer mit direktem elektronischem Zugang einen solchen als Dienstleistung an einen Dritten weitergeben könnte.

Die ElCom fordert schliesslich, dass sie einen Marktteilnehmer – insbesondere bei Einstellung der Aktivitäten, bei schwerwiegendem unzulässigem Marktverhalten oder schwerwiegender Verletzung der gesetzlichen Pflichten – entweder auf Antrag oder von Amtes wegen ausschliessen oder aus dem Register streichen kann.

2.2.4 4. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen

RWE regt an, klarzustellen, dass eine Veröffentlichung von Insiderinformationen auch über die eigene Unternehmenswebsite erfolgen kann, für den Fall, dass eine Plattform für Insiderinformationen temporär nicht verfügbar ist.

2.2.5 5. Kapitel: Insiderinformationen, Veröffentlichung und Aufschub der Veröffentlichung

Der VSE, Groupe E und Swisspower weisen darauf hin, dass die Definition eines «Verbunds mit anderen Anlagen» dahingehend präzisiert werden sollte, dass damit kein schweizweites Portfolio von Kleinstanlagen, sondern ein regionaler Verbund mehrerer Anlagen gemeint ist. Sie warnen vor einer zu breiten Betrachtung, in der auch Aggregatoren oder virtuelle Portfolios eingeschlossen wären.

Economiesuisse, die ElCom, Proxigas, A2A, der VSE, Alpiq, die BKW, EPEX Spot, Energy Traders Europe, Eurelectric, Groupe E, Swissgrid, Swisspower und RWE betonen, ein klar festgelegter Schwellenwert sei zentral für die Gewährleistung der Rechtssicherheit und Transparenz hinsichtlich der veröffentlichungspflichtigen Ereignisse. Sie schlagen vor, den Schwellenwert der EU von 100 MW zu übernehmen. Der VSG, Gaznat, Energie 360° und Open Energy Platform hingegen sind der Ansicht, dass es einen sinnvollen Schwellenwert brauche, der anhand der tatsächlichen Fähigkeit zur Beeinflussung des Schweizer Marktes festzulegen sei. Den Schwellenwert von 100 MW erachten sie als zu niedrig und nicht repräsentativ, da er nur einem Bruchteil des Marktes entspreche. Sie schlagen eine Erhöhung auf 500 MW vor, um die Marktrealität besser abzubilden.

Vitol, Energy Traders Europe und Eurelectric geben zu bedenken, dass aus Artikel 12 nicht klar hervorgehe, ob die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf Plattformen, die im Rahmen der REMIT-Verordnung anerkannt sind, zur Erfüllung der schweizerischen Veröffentlichungspflichten ausreicht.

Fluxswiss fordert für den Fall, dass Informationspflichten zu gebuchten Kapazitäten und Nominationen des Transits durch die Schweiz eingeführt würden, kommerziell sensible Informationen ausschliesslich der ElCom zugänglich zu machen. Fluxswiss ist der Ansicht, eine Veröffentlichung solcher Informationen könnte die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Transitroute schwächen und hätte negative Folgen für die Versorgungssicherheit.

2.2.6 6. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Meldemechanismen

RWE wünscht mehr Klarheit darüber, was mit den «Kontaktdaten der Verbindungsperson» gemeint ist; ob damit beispielsweise zwingend eine Person vor Ort gemeint ist oder nicht.

Energy Traders Europe, Eurelectric und RWE empfehlen, die Anforderung eines direkten und ununterbrochenen Zugriffs der ElCom auf die Systeme der Meldemechanismen zu streichen oder umzuformulieren. Klarzustellen sei, dass kein direkter Systemzugriff gemeint ist, sondern ausschliesslich eine verhältnismässige, sichere und streng zweckgebundene Datenabfrage über definierte Schnittstellen. Zudem schlagen sie vor, festzuhalten, dass der Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung, insbesondere für Meldemechanismen, die noch nicht auf dem Schweizer Markt aktiv sind, auch über Testsysteme erfolgen kann.

6/12 BFE-D-A3263501/190