Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.822-16/1/1/4

Laut RWE sollte zudem präzisiert werden, wie die vorgeschriebene Überführung von Handlungsaufzeichnungen bei einem Zulassungsentzug operativ erfolgen soll.

2.2.7 7. Kapitel: Übermittlung von Informationen an die ElCom

2.2.7.1 1. Abschnitt: Kommunikationskanäle und technische Einzelheiten

Economiesuisse und Axpo halten fest, dass der vorliegende Verordnungsentwurf ein von der REMIT-Verordnung abweichendes Organisationsprinzip betreffend die Kommunikationskanäle einführe. REMIT mache die Verantwortung für die Meldung von Verträgen davon abhängig, wo diese Verträge abgeschlossen oder gehandelt werden (organisierte Märkte vs. bilaterale Transaktionen), wohingegen der Schweizer Verordnungsentwurf die Verantwortung entsprechend der Vertragskategorie zuweise. Energy Traders Europe und Eurelectric wiederum sind der Ansicht, dass die Klarstellung der Verantwortlichkeitsverteilung zwischen organisierten Märkten und Marktteilnehmern die Rechtssicherheit erhöhe und die etablierte EU-Praxis widerspiegle, während gleichzeitig überlappende oder widersprüchliche Verpflichtungen vermieden würden.

Economiesuisse, der VSG, Gaznat, der VSE, Alpiq, die BKW, Energy Traders Europe, Eurelectric, Groupe E und Swisspower fordern ausserdem, dass die Möglichkeit zur Delegation von Transaktionsmeldungen an die andere Vertragspartei explizit festgehalten wird. Economiesuisse und Axpo führen zudem aus, dass durch eine zusätzliche Präzisierung von Begriffen wie Delegation und «Double Reporting» - die die Delegationslogik von REMIT widergespiegeln - allfälliger Klärungsbedarf betreffend Verantwortlichkeiten reduziert würde.

Weiter schlagen Proxigas, A2A, Energy Traders Europe und Eurelectric vor, klarzustellen, dass gewisse spezifische Daten, etwa zu Übertragungskapazitäten von Elektrizität sowie zum Gas-Linepack direkt von den Transportnetzbetreibern gemeldet werden sollten.

Swissgrid weist darauf hin, dass die Frage, wie mit der Konstellation umzugehen ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber gleichzeitig als Betreiber eines organisierten Marktplatzes tätig ist, weder in der schweizerischen Gesetzgebung noch auf europäischer Ebene geregelt sei. Daher gehe Swissgrid davon aus, dass die in diesem Rahmen betriebenen Plattformen analog der Praxis der ACER behandelt würden, um deren regulatorische Einordnung zu klären.

Die ElCom fordert ihrerseits, Betreiber eines organisierten Markts dazu zu verpflichten, diese Informationen an den Marktteilnehmer weiterzuleiten, falls die Betreiber die Informationen nicht direkt an die ElCom übermitteln möchten. Dies gewährleiste, dass die Übermittlungspflicht eingehalten werde. Zudem verlangt sie, dass die Personen, die der Übermittlungspflicht unterliegen, vollumfänglich verantwortlich gemacht werden für die Vollständigkeit, Exaktheit und die fristgerechte Übermittlung der Daten an die ElCom, ausser bei einem Verschulden einer Drittpartei.

Groupe E weist schliesslich darauf hin, dass der Verordnungstext den Umfang der Meldepflicht für Handelsaufträge nicht genügend klar festlege.

2.2.7.2 2. Abschnitt: Handlungen, die der ElCom zu melden sind, und Meldefristen

TG, economiesuisse, der VSG, Gaznat, der VSE, Alpiq, Axpo, die BKW, Energie 360°, Energy Traders Europe, Eurelectric, Groupe E, Open Energy Platform und Swisspower weisen darauf hin, dass gemäss der Erfahrung der ACER viele Nicht-Standardverträge sogar mit einer Meldefrist von 40 Tagen (inklusive Toleranzfrist) noch immer zu spät gemeldet würden. Eine Reduzierung der Frist auf 10 Arbeitstage halten sie darum nicht für angemessen und empfehlen, eine realistische Frist vorzusehen und nur diesbezüglich eine spezifische Anpassung vorzunehmen («Swiss Finish»). Der VSE, Groupe E und Swisspower halten fest, dass die Formulierung der Artikel 19 und 20 VATE hinsichtlich der Meldepflichten der nationalen Netzgesellschaft Interpretationsspielraum offen lasse. Sie verweisen auf die Notwendigkeit, die laufende Meldepflicht gemäss Artikel 19 und die periodische Meldepflicht gemäss

7/12 BFE-D-A3263501/190