Vorlage
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Rüstungsunternehmen des Bundes. BG
Art. 4 Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für das Unternehmen die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR)3.
2. Abschnitt: Zweck, Leistungen und Beteiligungen
Art. 5 Unternehmenszweck
1 Der Zweck des Unternehmens besteht darin, mit Produkten und Dienstleistungen zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee beizutragen.
2 Das Unternehmen kann jede Art von Rechtsgeschäft tätigen, das zur Erfüllung des Unternehmenszwecks dient, insbesondere:
a. Grundstücke erwerben und veräussern;
b. Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder Beteiligungen veräussern und auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten;
c. Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen.
Art. 6 Leistungserbringung
1 Das Unternehmen erbringt Leistungen zugunsten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Es kann diese selbst erbringen oder durch Gesellschaften, die es kontrolliert oder an denen es massgeblich beteiligt ist.
2 Das Unternehmen und die von ihm kontrollierten Gesellschaften können Leistungen zugunsten von anderen Bundesstellen sowie von Dritten erbringen, sofern die Leistungen:
a. in einem engen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen;
b. die Erreichung des Unternehmenszwecks nicht beeinträchtigen;
c. für die Erreichung des Unternehmenszwecks betriebswirtschaftlich vorteilhaft sind; und
d. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
3 Die Leistungen müssen nach den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit erbracht werden.
4 Die Leistungen nach Absatz 1 müssen grundsätzlich in der Schweiz erbracht werden. Sie können ausnahmsweise im Ausland erbracht werden, sofern dies im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aus sicherheits- oder rüstungspolitischen Gründen zweckmässig ist.
3 SR 220