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Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 8 Seiten

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Rüstungsunternehmen des Bundes. BG

Art. 7 Beteiligungen und Zusammenarbeit

1 Gründet das Unternehmen oder eine von ihm kontrollierte Gesellschaft eine Gesellschaft, beteiligt es sich an einer solchen, veräussert es eine Beteiligung oder geht es mit Dritten eine Zusammenarbeit von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite ein, so muss es vorgängig den Bundesrat konsultieren.

2 Der Bundesrat kann die geplante Aktivität zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen untersagen oder dazu Auflagen machen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 8 Organe

1 Die Organe des Unternehmens sind:

a. die Generalversammlung;

b. der Verwaltungsrat;

c. die Geschäftsleitung;

d. die Revisionsstelle.

2 Wer Mitglied des Verwaltungsrats ist, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sein.

Art. 9 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen gemäss dem Organisationsreglement.

Art. 10 Interessenbindungen

1 Wer sich als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bewirbt, muss seine Interessenbindungen offenlegen.

2 Veränderungen der Interessenbindungen müssen dem Verwaltungsrat unverzüglich gemeldet werden. Dieser informiert den Bundesrat.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Diese muss ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20054 sein.

2 Das Unternehmen muss seine Jahresrechnung und gegebenenfalls seine Konzernrechnung durch die Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.

3 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle damit beauftragen, bestimmte Sachverhalte zur Finanzierung, Rechnungslegung und Geschäftsführung abzuklären.

4 SR 221.302