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Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 8 Seiten
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Rüstungsunternehmen des Bundes. BG
4. Abschnitt: Steuerung
Art. 12 Eignerstrategie
1 Der Bundesrat legt jeweils für in der Regel vier Jahre die strategischen Ziele des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften fest.
2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele im Unternehmen und in den von ihm kontrollierten Gesellschaften.
Art. 13 Berichterstattung und Information
1 Der Verwaltungsrat des Unternehmens muss dem Bundesrat jährlich Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele erstatten.
2 Er muss den Bundesrat frühzeitig über Vorkommnisse und Vorhaben informieren, die von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite sind oder die die Erreichung der strategischen Ziele gefährden könnten.
Art. 14 Einsichtsgewährung
Der Verwaltungsrat des Unternehmens muss dem Bundesrat Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften gewähren und ihm Informationen zur Verfügung stellen, soweit dies für die Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele oder die Beurteilung der Vorkommnisse oder Vorhaben nach Artikel 13 Absatz 2 notwendig ist.
Art. 15 Eignergespräche
Der Eigner führt mit der Unternehmensleitung regelmässig Gespräche insbesondere über:
a. den Stand der Erreichung der strategischen Ziele, insbesondere wenn vorhersehbar ist, dass diese nicht erreicht werden können;
b. Angelegenheiten von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite;
c. aktuelle Themen und Herausforderungen.
Art. 16 Weisungen
Der Bundesrat kann dem Verwaltungsrat des Unternehmens zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen Weisungen erteilen.