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Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 8 Seiten

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Rüstungsunternehmen des Bundes. BG

5. Abschnitt: Personal

Art. 17 Anstellungsverhältnisse und besondere Pflichten des

militärdienstpflichtigen Personals

1 Das Personal des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften ist privatrechtlich angestellt.

2 Das Unternehmen muss mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags führen, der das Personal des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Gesellschaften umfasst.

3 Nicht militärdienstpflichtiges Personal kann sich im Arbeitsvertrag verpflichten, sich nach Artikel 65c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955 der Armee zuweisen zu lassen.

4 Militärdienstpflichtiges Personal, das für die operative Leistungserbringung des Unternehmens oder der von ihm kontrollierten Gesellschaften in besonderen und ausserordentlichen Lagen unentbehrlich ist, kann in Verbände, die in diesen Lagen dem Unternehmen oder der von ihm kontrollierten Gesellschaften zur Verfügung stehen, umgeteilt werden.

Art. 18 Melden von Unregelmässigkeiten

Das Unternehmen muss eine Stelle zur Entgegennahme von Meldungen betreffend Unregelmässigkeiten oder Fehlverhalten im Unternehmen oder in den von ihm kontrollierten Gesellschaften betreiben.

Art. 19 Schutz der beruflichen Stellung

Wer in guten Treuen eine Meldung oder Anzeige zu Unregelmässigkeiten oder Fehlverhalten erstattet, die sie oder er im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit feststellt, oder wer in einem mit einer solchen Meldung oder Anzeige zusammenhängenden Verfahren als Zeuge oder Zeugin aussagt, darf deswegen nicht in ihrer oder seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

Art. 20 Kaderlohn

Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 gilt sinngemäss für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung des Unternehmens.

5 SR 510.10

6 SR 172.220.1