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Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 8 Seiten

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Rüstungsunternehmen des Bundes. BG

1. Militärgesetz vom 3. Februar 19959

Art. 65c Sachüberschrift und Abs. 1

Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes, des Rüstungsunternehmens des Bundes sowie der von ihm kontrollierten Gesellschaften.

1Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, des Rüstungsunternehmens des Bundes sowie der von ihm kontrollierten Gesellschaften, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.

2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195210

Art. 1a Abs. 1

1Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind:

a. Angestellte des Rüstungsunternehmens des Bundes sowie der von ihm kontrollierten Gesellschaften, sofern sie im Rahmen von Militärdienstleistungen arbeitsvertragliche Arbeiten ausführen;

b. Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

1. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde,

2. die freiwillig Militärdienst leisten, oder

3. die Dienst in der Militärverwaltung leisten.

Art. 26 Umwandlung der Rechtsform

1Die RUAG MRO Holding AG (CHE-496.749.012) wird in eine Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts umgewandelt. Deren Rechtsverhältnisse und ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person werden dadurch nicht verändert.

2Der Bundesrat legt das Datum der Umwandlung fest.

3Er beschliesst die an dieses Gesetz angepassten Statuten. Der Verwaltungsrat ist für die Vorbereitung zuständig.

4Für die Umwandlung und die Eintragungen in die öffentlichen Register werden keine Steuern und Gebühren erhoben.

5Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200311 ist in Bezug auf die Umwandlung nicht anwendbar.

6Der Bundesrat trifft alle weiteren im Zusammenhang mit der Umwandlung erforderlichen Vorkehrungen.

9 SR 510.10

10SR 834.1

11 SR 221.301