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Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 8 Seiten
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Rüstungsunternehmen des Bundes. BG
6. Abschnitt: Besteuerung
Art. 21 Besteuerung
Das Unternehmen ist in Bezug auf die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
7. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung
Art. 22 Rechtsbeziehung und Haftung
1 Die Rechtsbeziehungen des Unternehmens richten sich nach den Bestimmungen des Privatrechts. In begründeten Fällen kann der Bund mit dem Unternehmen öffentlichrechtliche Verträge abschliessen.
2 Die Haftung des Unternehmens, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587 findet keine Anwendung.
8. Abschnitt: Finanzierung und Kapitalausstattung
Art. 23 Finanzierung und Kapitalausstattung
1 Das Unternehmen und die von ihm kontrollierten Gesellschaften finanzieren sich durch eigene Geschäftstätigkeit.
2 Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung des Unternehmens.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 19978 über die Rüstungsunternehmen des Bundes wird aufgehoben.
Art. 25 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
7 SR 170.32
8 AS 1998 1202; 2001 1582; 2011 5859