Vorlage
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
[Titel]. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 360b Randtitel sowie Abs. 1 und 4–6
2. Tripartite1 Der Bund setzt eine tripartite Arbeitskommission des Bundes und je- Arbeitskommission
des Bundes und der Kanton eine tripartite Kommission ein, die sich aus einer gleichen kantonale tripartite Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern Kommissionen.
des Staates zusammensetzt.
4Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die tripartite Arbeitskommission des Bundes oder die betrof- fenen kantonalen tripartiten Kommissionen der zuständigen Behörde die Änderung oder Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.
5Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tri- partite Arbeitskommission des Bundes und die kantonalen tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsicht- nahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.
6Die tripartite Arbeitskommission des Bundes und die kantonalen tri- partiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Ge- such die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.
Art. 360c
3. Amtsgeheimnis 1Die Mitglieder der tripartiten Arbeitskommission des Bundes und der
kantonalen tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwie- genheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der tripartiten Arbeitskommission des Bundes oder einer kantona- len tripartiten Kommission bestehen.
3. Bundesgesetz vom 28. September 19564 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 1a Abs. 1
1Stellt die tripartite Arbeitskommission des Bundes oder eine kantonale tripartite Kommission nach Artikel 360b des Obligationenrechts5 fest, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, so kann sie mit Zustim- mung der Vertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung des für die betreffende Branche geltenden Gesamtarbeitsvertrags beantragen.
4 SR 221.215.311
5 SR 220