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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 8 Seiten
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[Titel]. BG «%ASFF_YYYY_ID»
2Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz, dem AHVG und dem Bun- desgesetz vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 68quaterAbs. 1 zweiter Satz
1… Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge an.
13. Bundesgesetz vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 15 Abs. 3 zweiter Satz
3… Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge und die Sozialpartner.
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge
1Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Artikel 73 Absatz 1 AHVG21. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
2Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz, dem AHVG und dem IVG22 ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge, der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung und der Invalidenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bun- desrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
14. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195223
Art. 23 Abs. 2
Aufgehoben
19 SR 831.40
20 SR 831.40
21 SR 831.10
22 SR 831.20
23 SR 834.1