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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 8 Seiten
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[Titel]. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 49 Abs. 2
2Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der universitären Hochschu- len sowie der betroffenen Berufskreise.
8. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199110
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
9. Arbeitsgesetz vom 13. März 196411
Art. 40 Abs. 2
2Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die tripartite Arbeitskommission des Bundes und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.
Art. 43
Tripartite1 Der Bundesrat bestellt eine tripartite Arbeitskommission des Bundes Arbeitskommission
des Bundes aus Vertretern der Kantone und aus Vertretern der Arbeitgeber- und Ar-
beitnehmerverbände in gleicher Zahl.
2Die tripartite Arbeitskommission des Bundes begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen der Gesetzgebung und des Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.
10. Entsendegesetz vom 8. Oktober 199912
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird kontrolliert:
b. bezüglich der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages über Mini- mallöhne im Sinne von Artikel 360a OR13: von der tripartiten Arbeitskom- mission des Bundes und den kantonalen tripartiten Kommissionen nach Arti- kel 360b OR;
10 SR 814.50
11 SR 822.11
12 SR 823.20
13 SR 220